Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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n stelle sich vor, welche Forderung damit an den Bund gestellt wird, 
‚zintwortlich ist für den Gang und Stand der öffentlichen Versicherung, 
Leinfache und übersichtliche Organisation, für eine sparsame Verwaltung 
° Sicherung der Erfüllung der Versicherungsansprüche. 
Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist schon 
für sich ungewöhnlich schwierig. Wer sie unternehmen und erfolgreich 
hren will, darf nicht an vorgefasste Organisationsvorschriften gebunden 
Solche aufstellen und fordern, dass danach das Werk unternommen 
sgeführt werde, kehrt das natürliche Verhältnis um und opfert den 
den Mitteln. 
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58 man von den privaten Kassen absehen, so lässt sich fragen, ob nicht 
ütig mit der Organisation der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
Ch-rechtliche Korporationen errichtet werden könnten, denen die Ver- 
} ag zu überbinden wäre. Man denke an die Bildung von Berufsgenossen- 
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"nn man darüber befinden soll, wird man wissen müssen, ob die Alters- 
nterlassenenversicherung eine allgemeine obligatorische Volksversiche- 
ler eine Klassenversicherung werden soll. Ist jenes der Fall, so ist nicht 
F hen, warum die damit ermöglichte und anzustrebende Vereinfachung 
} ganisation wieder preisgegeben werden soll durch eine Trennung des 
erungsbestandes nach Klassen. Dazu kommt die Schwierigkeit, was 
.h Versicherungsbestand vorzukehren ist, der nicht nach Berufsmerkmalen 
ült werden kann. 
älter erheben sich in der Hauptsache alle die Schwierigkeiten, die bereits 
Beteiligung der privaten konzessionierten Gesellschaften zur Sprache 
nen sind, 
_ °ht man von der allgemeinen obligatorischen Volksversicherung ab und 
4 ir Klassenversicherung über, so steht man hinsichtlich der Bildung von 
Zenossenschaften vor derselben Frage, die seinerzeit bei der Einführung 
:+ fallversicherung mit der Errichtung der schweizerischen Unfallversiche- 
nstalt in Luzern in einer bestimmten Weise beantwortet wurde. Meines 
ens hinsichtlich des Verzichtes auf Berufsgenossenschaften mit Recht, 
% enn ich soeben gesagt habe, es handle sich um dieselbe Frage, so muss ich 
jestimmte Einschränkung vornehmen. Unfallversicherung einerseits, 
und Hinterlassenenversicherung anderseits sind sehr verschiedene 
und was bei der einen durchführbar gewesen wäre, bietet bei der andern 
Schwierigkeiten. Sie sind nicht unüberwindlich; ihre Bewältigung führt 
‚7 Wie naheliegende Beispiele zeigen, zu recht komplizierten und schwer- 
a Organisationen. Sich einlässlich damit zu beschäftigen, ist jetzt, da 
lie Klassenversicherung, sondern die obligatorische Volksversicherung 
+ rdergrund steht, nicht an der Zeit. 
:ürich, am 11. August 1928. 
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