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n stelle sich vor, welche Forderung damit an den Bund gestellt wird,
‚zintwortlich ist für den Gang und Stand der öffentlichen Versicherung,
Leinfache und übersichtliche Organisation, für eine sparsame Verwaltung
° Sicherung der Erfüllung der Versicherungsansprüche.
Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist schon
für sich ungewöhnlich schwierig. Wer sie unternehmen und erfolgreich
hren will, darf nicht an vorgefasste Organisationsvorschriften gebunden
Solche aufstellen und fordern, dass danach das Werk unternommen
sgeführt werde, kehrt das natürliche Verhältnis um und opfert den
den Mitteln.
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58 man von den privaten Kassen absehen, so lässt sich fragen, ob nicht
ütig mit der Organisation der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Ch-rechtliche Korporationen errichtet werden könnten, denen die Ver-
} ag zu überbinden wäre. Man denke an die Bildung von Berufsgenossen-
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"nn man darüber befinden soll, wird man wissen müssen, ob die Alters-
nterlassenenversicherung eine allgemeine obligatorische Volksversiche-
ler eine Klassenversicherung werden soll. Ist jenes der Fall, so ist nicht
F hen, warum die damit ermöglichte und anzustrebende Vereinfachung
} ganisation wieder preisgegeben werden soll durch eine Trennung des
erungsbestandes nach Klassen. Dazu kommt die Schwierigkeit, was
.h Versicherungsbestand vorzukehren ist, der nicht nach Berufsmerkmalen
ült werden kann.
älter erheben sich in der Hauptsache alle die Schwierigkeiten, die bereits
Beteiligung der privaten konzessionierten Gesellschaften zur Sprache
nen sind,
_ °ht man von der allgemeinen obligatorischen Volksversicherung ab und
4 ir Klassenversicherung über, so steht man hinsichtlich der Bildung von
Zenossenschaften vor derselben Frage, die seinerzeit bei der Einführung
:+ fallversicherung mit der Errichtung der schweizerischen Unfallversiche-
nstalt in Luzern in einer bestimmten Weise beantwortet wurde. Meines
ens hinsichtlich des Verzichtes auf Berufsgenossenschaften mit Recht,
% enn ich soeben gesagt habe, es handle sich um dieselbe Frage, so muss ich
jestimmte Einschränkung vornehmen. Unfallversicherung einerseits,
und Hinterlassenenversicherung anderseits sind sehr verschiedene
und was bei der einen durchführbar gewesen wäre, bietet bei der andern
Schwierigkeiten. Sie sind nicht unüberwindlich; ihre Bewältigung führt
‚7 Wie naheliegende Beispiele zeigen, zu recht komplizierten und schwer-
a Organisationen. Sich einlässlich damit zu beschäftigen, ist jetzt, da
lie Klassenversicherung, sondern die obligatorische Volksversicherung
+ rdergrund steht, nicht an der Zeit.
:ürich, am 11. August 1928.
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