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Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
wie die Stellung des Antrages auf Einstellung des Konkurses
unter Beibringung der Zustimmung der sämtlichen bekannten
Konkursgläubiger müssen von der Gesamtheit der Gesellschafter
ausgehen. Die Gemeinschuldner pflichten obliegen allen ein
zelnen Gesellschaftern- insbesondere ist jeder von ihnen zur Aus
kunftserteilung und zur Leistung des Gffenbarungseides verpflich
tet. Die Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und die Straf
androhungen treffen die Gesellschafter im Konkurse der offenen
Handelsgesellschaft in der gleichen Weise, wie den Gemeinschuldner
im Linzelkonkurs. Im Liquidationsftadium werden die Schuldner
rechte und -pflichten von den Liquidatoren wahrgenommen.
Konkursgläubiger find jene Personen, welchen ein bei
Konkursbeginn begründeter und im Konkurs verfolgbarer Ver
mögensanspruch gegen die Gesellschaft zusteht. Die persönlichen
Schulden der einzelnen Gesellschafter sind, selbst wenn sämtliche
Gesellschafter für sie haften, von der Geltendmachung im Gesell
schaftskonkurs ausgeschlossen. In diesem gelangen nur die Gesell
schaftsgläubiger zum Zuge. Diese sind nicht behindert, ihre zum
Konkurs angemeldeten Ansprüche gleichzeitig gegen die einzelnen
Gesellschafter durch Klage und Vollstreckung zu verfolgen; ist
außer dem Gesellschaftskonkurs auch der Privatkonkurs über das
vermögen der einzelnen Gesellschafter eröffnet, so sind die Gesell
schaftsgläubiger berechtigt, ihre Forderungen in sämtlichen Kon
kursen zum vollen Betrag anzumelden,- im Privatkonkurs der
einzelnen Gesellschafter wird ihnen die Konkursquote jedoch nur
für den Betrag ausbezahlt, mit welchem sie im Gesellschaftskonkurs
ausgefallen sind.
Hat also ein Gläubiger von der offenen Handelsgesellschaft DT. 1000.—
Kaufpreis für Waren zu fordern, so kann er diese Forderung in voller
Höhe sowohl zum Gesellschaftskonkurse als auch zu einem gleichzeitigen
Konkurse über das privatvermögen der Gesellschafter anmelden; beträgt
die zur Verteilung gelangende Konkursquote im Gesellschaftskonkurse 25°/ 0 ,
int Privatkonkurse des einen Gesellschafters 10°/ o , in jenem des anderen
Gesellschafters 3°/ 0 , so erhält der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse
DT. 250.—, in den Privatkonkursen aber nicht 10°/ o bzw. 3°/„ aus
DT. 1000.—, sondern nur aus DT. 750.—, also nur DT. 75.— bzw. DT 22.50.
Die Gesellschafter selbst können die ihnen zustehenden Ansprüche
nur insoweit im Gesellschaftskonkurs anmelden, als sie ihnen
nicht in ihrer Eigenschaft als.Gesellschaftern zustehen. Als Konkurs
forderungen kommen jene Forderungen der Gesellschafter in Be
tracht, die aus Rechtsgeschäften der Gesellschafter mit der Gesell
schaft z. B. aus der Hingabe eines Darlehens an die Gesellschaft,