Full text: Das Konkursverfahren

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Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. 
wie die Stellung des Antrages auf Einstellung des Konkurses 
unter Beibringung der Zustimmung der sämtlichen bekannten 
Konkursgläubiger müssen von der Gesamtheit der Gesellschafter 
ausgehen. Die Gemeinschuldner pflichten obliegen allen ein 
zelnen Gesellschaftern- insbesondere ist jeder von ihnen zur Aus 
kunftserteilung und zur Leistung des Gffenbarungseides verpflich 
tet. Die Minderung der staatsbürgerlichen Rechte und die Straf 
androhungen treffen die Gesellschafter im Konkurse der offenen 
Handelsgesellschaft in der gleichen Weise, wie den Gemeinschuldner 
im Linzelkonkurs. Im Liquidationsftadium werden die Schuldner 
rechte und -pflichten von den Liquidatoren wahrgenommen. 
Konkursgläubiger find jene Personen, welchen ein bei 
Konkursbeginn begründeter und im Konkurs verfolgbarer Ver 
mögensanspruch gegen die Gesellschaft zusteht. Die persönlichen 
Schulden der einzelnen Gesellschafter sind, selbst wenn sämtliche 
Gesellschafter für sie haften, von der Geltendmachung im Gesell 
schaftskonkurs ausgeschlossen. In diesem gelangen nur die Gesell 
schaftsgläubiger zum Zuge. Diese sind nicht behindert, ihre zum 
Konkurs angemeldeten Ansprüche gleichzeitig gegen die einzelnen 
Gesellschafter durch Klage und Vollstreckung zu verfolgen; ist 
außer dem Gesellschaftskonkurs auch der Privatkonkurs über das 
vermögen der einzelnen Gesellschafter eröffnet, so sind die Gesell 
schaftsgläubiger berechtigt, ihre Forderungen in sämtlichen Kon 
kursen zum vollen Betrag anzumelden,- im Privatkonkurs der 
einzelnen Gesellschafter wird ihnen die Konkursquote jedoch nur 
für den Betrag ausbezahlt, mit welchem sie im Gesellschaftskonkurs 
ausgefallen sind. 
Hat also ein Gläubiger von der offenen Handelsgesellschaft DT. 1000.— 
Kaufpreis für Waren zu fordern, so kann er diese Forderung in voller 
Höhe sowohl zum Gesellschaftskonkurse als auch zu einem gleichzeitigen 
Konkurse über das privatvermögen der Gesellschafter anmelden; beträgt 
die zur Verteilung gelangende Konkursquote im Gesellschaftskonkurse 25°/ 0 , 
int Privatkonkurse des einen Gesellschafters 10°/ o , in jenem des anderen 
Gesellschafters 3°/ 0 , so erhält der Gläubiger im Gesellschaftskonkurse 
DT. 250.—, in den Privatkonkursen aber nicht 10°/ o bzw. 3°/„ aus 
DT. 1000.—, sondern nur aus DT. 750.—, also nur DT. 75.— bzw. DT 22.50. 
Die Gesellschafter selbst können die ihnen zustehenden Ansprüche 
nur insoweit im Gesellschaftskonkurs anmelden, als sie ihnen 
nicht in ihrer Eigenschaft als.Gesellschaftern zustehen. Als Konkurs 
forderungen kommen jene Forderungen der Gesellschafter in Be 
tracht, die aus Rechtsgeschäften der Gesellschafter mit der Gesell 
schaft z. B. aus der Hingabe eines Darlehens an die Gesellschaft,
	        
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