Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1118 
anderen Konkursgläubiger vor. Das Gleiche gilt von Geld, das dem Treuhänder zur 
Deckung der Pfandbriefe in Verwahrung gegeben ist. Die Pfandbriefgläubiger haben 
untereinander gleichen Rang. In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf 
Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungs— 
berechtiglen geltenden Vorschriften der 88 64, 153, 155, 156, 168 Nr. 8 der Konkurs- 
Ordnung entsprechende Anwendung. 8 88 Absatz 1, 2. Besondere Kautelen sind im 
Besetz F 85 Absatz 8, 4 getroffen, um einer Benachteiligung der nicht bevorrechteten 
Konkursgläubiger vorzubeugen. Durch Eröffnung des Konkurses wird die Stellung des 
Treuhänders beseitigt, und alles Vermögen, an dessen Verwahrung der Treuhänder bisher 
beteiligt war, geht in die alleinige Verwahrung des Konkursverwalters über. Die 
Staatsaufsicht ist beendigt. 
Die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erfolgt innerhalb des Konkursverfahrens 
durch den Konkursverwalter. Die Verwertung des gesamten zur Masse gehörigen Ver— 
mögens einschliezlich der zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken ist dem Konkurs⸗ 
oerwalter überlassen. Die Pfandbriefgläubiger sind in der Lage, an den allgemeinen 
Gläubigerversammlungen und an den Wahlen für den Gläubigerausschuß teilzunehmen. 
Soweit eine besondere Organisation der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist, kommt das 
Besetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in Betracht. 
Sie können ihre Rechte in dem Konkursverfahren durch den bisherigen oder einen neu 
bestellten Vertreter wahrnehmen lassen. Jene Bestimmungen gewähren insbesondere den 
Pfandbriefgläubigern die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluß ein besonderes Abkommen 
mit dem Gemeinschuldner einzugehen. S. hierüber und andere Fragen Begr. zum 
Entwurf des H.B.G. 8 35, auch die Kommentare zum Schuldverschreibungsgesehz. 
Bei der jüngsten Hypothekenbank-Katastrophe ist nur in einem einzigen Fall, bei 
der Deutschen Grundschuldbank, der Konkurs eröffnet, aber auch in diesem Fall ist das 
Konkursverfahren nicht durchgeführt worden. Man hat eine neue Gesellschaft gebildet, 
um die Masse aufzunehmen. Die enormen Kosten einer konkursmäßigen Erledigung 
geben einen wesentlichen Bestimmungsgrund ab, von der konkursmäßigen Erledigung ab— 
zusehen, und irgend eine Form der Sanierung vorzuziehen. Diese enormen Kosten sind 
sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Versilberung der Masse einer Hypothekenbank doch 
keineswegs mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist wie bei anderen Konkursmassen 
desselben Umfangs. Auch kamen des weiteren folgende Erwägungen in Betracht: 
Da die Zinszahlung während des Konkurses aufhört, so ist die schnelle Erledigung 
des Verfahrens geboten. Mit dieser aber geht die Hoffnung besserer Verwertung durch 
ruhige Abwicklung, Meliorierung und parzellenweise Veräußerung des Grundbesitzes ver⸗ 
loren. Grundstücksreflektanten erwägen genau die Situation des Konkursverwalters. 
Die in der Konkursverwaltung erreichbaren Preise bleiben regelmäßig hinter den normalen 
zurück. Der Konkursverwalter kann bei eintretenden Zwangsverkäufen mangels der 
dazu erforderlichen großen Mittel gar nicht oder nur in äußerst beschränktem Maße sich 
als Bieter beteiligen. Die Konkursverwaltung kann geschäftliche Transaktionen weit— 
ausschauender Art nicht vornehmen, während solche zur Erhaltung und sachgemäßen 
Verwertung einzelner Objekte erforderlich sein können. Da das Gesetz den Pfandbrief— 
gläubigern nur ein Vorzugsrecht, nicht aber ein Pfandrecht an der Deckung gibt, so würde 
allerdings die Konkursverwaltung aus den Unterlagen sich die Mittel schaffen können, 
um eine bessere Zeit für die Verwertung abzuwarten und mit Meliorierung vorzugehen, 
aber ein solches Vorgehen würde die Genehmigung der Gläuberschaft schwerlich finden. 
(Bericht der Revisions-Kommission der Pommerschen H.A.B. vom 19. September 1901. 
Bericht der Vertreter und des Ausschusses an die Real-Obligationäre der Deutschen 
Grundschuldbank vom 17. April 1901). 
Bei dem Konkurs einer Hypothekenbank ist auch der Abschluß eines Akkords im 
Sinne der K.O. nahezu unmöglich. Die bevorrechteten bezw. absonderungsberechtigten 
Gläubiger können nach den Vorschriften der K.O. einen Akkord überhaupt nicht abschließen. 
Verzichten sie aber auf das ihnen nach dem H. B. G. zustehende Vorrecht, so hat dies zur 
Folge, daß auch die übrigen Konkursforderungen in gleicher Weise wie die Pfandbrief—
	        
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