Felix Hecht, Das Hypothekenbankrecht. 1111
Fraglich ist, ob der Treuhänder solche Hypotheken herausgeben darf, bezüglich deren
ihm der Nachweis erbracht wird, daß für sie keine Valuta gezahlt ist. Solche Hypo—
theken gehören dem Besteller derselben als Eigentümerhypothek. B. G.B. 8 1163. Der
Hypothekenbrief ist Zubehör der Hypothek. Der Eigentümer kann sie von der Bank und
dem Treuhänder vindizieren. Ist eine freihändige Verwertung notleidender Hypotheken
zu einem Minderpreis statthaft? Darf der Treuhänder nach eingetretener Liquidation
behufs Ausführung solcher Geschäfte den Hypothekenbrief gegen Empfang des Minder—
preises in Gelde oder Wertpapieren aushändigen, wenn die Vertretung der Gläubiger
die freihändige Veräußerung der Hypotheken genehmigt hat? Auch diese Frage ist zu
bejahen. Ist der Rechtsweg gegen den Treuhänder zulässig, wenn er die Herausgabe
verweigert? Ist der Anspruch öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich? Das Gesetz hat
nur die Möglichkeit von Streitigkeiten zwischen der Bank und dem Treuhänder berück—
sichtigt und für diesen Fall den Rechtsweg ausgeschlossen. H.B.G. 8 883. Es ist nahe—
liegend, anzunehmen, daß dies auch Platz greife, wenn Streitigkeiten zwischen dem Treu—
händer und Dritten entstehen.
Welche juristische Natur hat die Verpflichtung des Treuhänders, daß er Deckungs-
objekte nur unter gewissen Modalitäten herausgeben darf? bezw. welche juristische Natur
hat das des Treuhänders, die Herausgabe von Deckungsobijekten zu verweigern?
H.B.G. 8 31.
Es ist ein eigenartiges Zurückbehaltungsrecht. Wenn der Treuhänder Dokumente
zum vorübergehenden Gebrauch herausgegeben hat, und sie kommen nicht zurück, besteht
dann ein Vindikationsrecht? Offenbar nicht, wenn der Erwerber die Dokumente gut—
gläubigerweise erworben hat und die Zession gesetzmäßig vollzogen wurde. Diefes eigen—
artige Zurückbehaltungsrecht hört mit dem Konkurs auf. An seine Stelle tritt das Vor—
zugsrecht im Konkurs. Alle die obigen Fragen sind bei der jüngsten Hypothekenbank—
Katastrophe praktisch geworden, aber gelangten allerdings nicht zur richterlichen Entscheidung.
Über die vier Gattungen von Vertretern, mit welchen das Schuldverschreibungsgesetz zu
rechnen hat, des Gläubigervertreters, des Pfandhalters, des Vertragsvertreters und des
Treuhänders, s. Koenige, Kommentar zum Schuldverschreibungsgesetz, 8 16.
Als es sich um die Aufstellung eines Reorganisationsplans für die Pommersche
Hypotheken⸗Aktienbank handelte, wurde auch die Frage in Erwägung gezogen, ob der bei
der Bank bestehende Schaden etwa durch eine Stundung der Zinsen ausgebessert und
hierdurch die Konkursgefahr vermieden werden könne. Es wurde damals mit Recht her—
vorgehoben, eine Stundung bedeute nichts weiter, als daß eine als bestehend anerkannte
Schuld nicht bei ihrer Fälligkeit, sondern erst später bezahlt wird, und sonach sämtliche
gestundete Beträge ein Passivum bilden. Die Folge hiervon sei, daß selbst, wenn im
Anfang ein geringes Aktivum vorhanden wäre, doch durch diese auf der Passivseite
ständig anwachsenden gestundeten Beträge unfehlbar in kurzer Zeit die Überschuldung
wieder herbeigeführt werden würde. Eine Stundung erfülle also ebenfalls nicht ihren
Zweck, und es müsse der Schaden durch den Verzicht der Pfandbriefbesitzer nach Maßgabe
der gesetzlichen Möglichkeiten beigebracht werden. Dagegen kann eine solche Stundung
von Zinsen vorübergehend bis zur Klärung der Sachlage bei der notleidenden Gesellschaft
unumgänglich sein, wie sich dies bei der Preußischen Hypotheken-Aktienbank und der
Deutschen Grundschuldbank, auch bei der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank ergeben
hat (Beschluß der Pfandbriefgläubiger der Pr.H. A.B. vom 81. Dezember 1900, Bericht
in die Real-⸗Obligationäre der Deutschen Grundschuldbank vom 17. April 1901, S. 8).
Auch der Weg einer Fusion ist erwogen und für nicht gangbar befunden, einmal,
weil eine andere Hypothekenbank zu einer Fusion mit einer notleidenden Bank nicht
geneigt ist, ferner auch um deswillen, weil vor der Fusion die Unterbilanz durch Verzicht
der Pfandbriefbesitzer auf ihre gesamten Zinsen während einer Reihe von Jahren ver—
schwinden müßte, während eine etwaige günstigere Verwertung der Aktiva lediglich der
aufnehmenden Bank, nicht aber den Pfandbriefbesitzern der notleidenden zu gute kommen
würde. S. Reorganisationsplan für die Pommersche Hypotheken-Aktienbank S. 1.
Bericht der Revistonskommission der Pommerschen H.A.B. S. 8.