Unsicherheit in finunzieller Hinsicht vorhanden sein, die
blosse Wünschbarkeit der Anlage von Spezialreserven ge
nügt nicht x ). Diese Rückstellungen können von seiten der
Genussscheininhaber nicht angefochten werden, wenn sie
im allgemeinen Interesse der Gesellschaft ohne Arglist und
korrekt nach den Bestimmungen der Statuten oder im Sinne
von Art. 631, vorgenommen wurden 1 2 * ).
Ist eine fiktive Dividende an die Genussscheininhaber
verteilt worden, so kann dieselbe von ihnen nicht zurück
verlangt werden 8 ). Theoretisch müsste jede fiktive Divi
dende zurückbezahlt werden, denn sie stellt eine Verminde
rung des Grundkapitals dar. Diese Rückforderung lässt
sich nur sehr schwer durchführen und ist geradezu un
möglich, wenn die Scheine auf Inhaber lauten 4 ). Deswegen
bestimmt das OR, dass solche von den Aktionären in gutem
Glauben empfangenen Dividenden nicht zurückgefordert
werden können. Die gleichen Erwägungen, wie für die
Aktionäre, treffen auch für die Genussscheininhaber zu.
Der gute Glaube ist bei denselben immer vorhanden, es
sei denn, der Genussscheininhaber sei gleichzeitig Aktionär
und habe etwa in dieser Eigenschaft bösgläubig bei der
Fixierung der Dividende mitgewirkt.
Es ist auch denkbar, dass die fiktive Dividende nur
an die Aktionäre zur Verteilung gelangt, in welchem Falle
die Genussscheininhaber als Gläubiger berechtigt sind,
gegen die Auszahlung derselben Einsprache zu erheben.
Ihr Interesse an der Integrität des Grundkapitals ist das
nämliche, wie bei den übrigen Gläubigern 5 ).
1 ) EB 19 2 465.
2 ) Lecouturier, 1. c., N° 183. Les decisions de l’assemblee ge
nerale ne seront ä l’abri de la critique des porteurs de parts, qu’au-
tant que les actionnaires n’auraient pas abusös vis-ä-vis d’eux de
leur droit statutaire.
s ) Art. 632 OR.
*) Rossel, 1. c., Nr. 481; Staub, 1. c., § 217; Lehmann, RdAG 2 432.
5 ) EB 12 365.