Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Unsicherheit in finunzieller Hinsicht vorhanden sein, die 
blosse Wünschbarkeit der Anlage von Spezialreserven ge 
nügt nicht x ). Diese Rückstellungen können von seiten der 
Genussscheininhaber nicht angefochten werden, wenn sie 
im allgemeinen Interesse der Gesellschaft ohne Arglist und 
korrekt nach den Bestimmungen der Statuten oder im Sinne 
von Art. 631, vorgenommen wurden 1 2 * ). 
Ist eine fiktive Dividende an die Genussscheininhaber 
verteilt worden, so kann dieselbe von ihnen nicht zurück 
verlangt werden 8 ). Theoretisch müsste jede fiktive Divi 
dende zurückbezahlt werden, denn sie stellt eine Verminde 
rung des Grundkapitals dar. Diese Rückforderung lässt 
sich nur sehr schwer durchführen und ist geradezu un 
möglich, wenn die Scheine auf Inhaber lauten 4 ). Deswegen 
bestimmt das OR, dass solche von den Aktionären in gutem 
Glauben empfangenen Dividenden nicht zurückgefordert 
werden können. Die gleichen Erwägungen, wie für die 
Aktionäre, treffen auch für die Genussscheininhaber zu. 
Der gute Glaube ist bei denselben immer vorhanden, es 
sei denn, der Genussscheininhaber sei gleichzeitig Aktionär 
und habe etwa in dieser Eigenschaft bösgläubig bei der 
Fixierung der Dividende mitgewirkt. 
Es ist auch denkbar, dass die fiktive Dividende nur 
an die Aktionäre zur Verteilung gelangt, in welchem Falle 
die Genussscheininhaber als Gläubiger berechtigt sind, 
gegen die Auszahlung derselben Einsprache zu erheben. 
Ihr Interesse an der Integrität des Grundkapitals ist das 
nämliche, wie bei den übrigen Gläubigern 5 ). 
1 ) EB 19 2 465. 
2 ) Lecouturier, 1. c., N° 183. Les decisions de l’assemblee ge 
nerale ne seront ä l’abri de la critique des porteurs de parts, qu’au- 
tant que les actionnaires n’auraient pas abusös vis-ä-vis d’eux de 
leur droit statutaire. 
s ) Art. 632 OR. 
*) Rossel, 1. c., Nr. 481; Staub, 1. c., § 217; Lehmann, RdAG 2 432. 
5 ) EB 12 365.
	        
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