374 II. Zivilrecht.
Grade verderblich sein, weil er eine Menge von Lieferungen übernommen hat, die er
zur mit größten Opfern von anderer Seite her zu vollziehen vermöchte. Die Folge wäre:
er müßte eben das Getreide, so, wie es ist, annehmen, und von irgend einem Abzug am
Kaufpreis, von irgend einem Ersatz für die Minderwertigkeit wäre keine Rede, während
er sich doch bei seinen Kunden wegen der Minderwertigkeit der Ware ganz bedeutende
Abgänge gefallen lassen muß. Das ist eine völlig abwegige Behandlung. Vielmehr ver⸗
teht es sich von selber, daß er cAklären kann, er wolle das Geleistete zwar als Erfüllung
annehmen, aber als Erfüllung mit Anem Mangel, kraft dessen ihm Wandelung oder
Preisminderung zusteht. Wandelung braucht er allerdings weniger, denn er kann auf⸗
schießen und andere Erfüllung begehren; doch ist auch diese ihm schätzenswert, wenn er
uicht nur von der Ware zurücktreten, sondern auch mit einem solchen Verkäufer, der ihn
scchlecht behandelt hat, nichts mehr zu tun haben will und auf weitere Lieferung ver⸗
ichtet. Preisminderung aber ist zut Deckung seines Interesses unentbehrlich; sie zu
vählen, wird in diesem Falle der vorgezeichnete Weg sein. So nunmehr auch 8 480
86.B. Natürlich bleibt dem Käufer auch das Recht, die mangelhafte Ware aufzuschießen
ind bessere Lieferung zu verlangen, auch eine Frist zu setzen, nach der er pom Vertrage
zurücktrete, was insbesondere von Bedeulung ist bei einer Verpflichtung zu fortdauernden
dieferungen, sofern diese Lieferungen als Einheit gelten und somit der Rücktritt bezüglich
des Ganzen ausgesprochen werden fanni. Dies ist auch deshalb wichtig, weil in diesem
Fall wegen bloßer Fahrlässigkeit des Verfäufers neben der Erfüllung Schadensersatz
begehrt werden darf?.
Für gewisse Haustiere, wie Pferde, Esel, Maultiere, Schweine u. s. w., hat sich
das germanische System erhalten, wonach nur gewandelt, nicht auch gemindert wird und
die Wandelung sich in fest bestimmten Terminen vollzieht und nur wegen bestimmter
Mängel erfolgt, wegen sogenannter Hauptmängel, die in einer bestimmten Frist, der
—— ist anderseits die Wandelung dadurch begünstigt, daß
zuch im Falle des verschuldeten Unterganges oder der Veräußerung der Sache gewandelt
herden kaͤnn, indem an Stelle der Sache der Wert zurückgegeben wird, 8 487 B.G. B.
Der Tausch folgt heutzutage vollkommen den Regeln des Kaufes, FJ 515 B. G. B.
2. Schenkung.
8 71. Die Schenkung ist kein Verkehrsgeschäft, sondern ein Geschäft des
ethischen Lebens. Sie tritt nur nittelbar in den Verkehr ein, insofern als man
möglicherweise schenkt, um ein Gegengeschenk zu bekommen, oder möglicherweise sich durch
zie Schenkung Vorteile zu erwerben suͤcht: derartige Schenkungen aber sind minderer
Füte und kbanen für die Beurteilung des Instituts nicht maßgebend sein. Sodann
gibt es Falle, wo die Schenkung zwar eine rechtlich zwanglose Gabe darstellt, diese sich
ber durch die Verhältnisse des Lebens in einer solchen Weise aufdrängt, daß, wer sie nicht
gibt, in der gesellschaftlichen Achtung und Schätzung zurückgesetzt wird. Hier liegt zwar
hach strengem Rechte auch eine Schenkung vor, aber sie muß doch besonders behandelt
ind den Verkehrsgeschäften angenähert werden, weshalb sie nach 88 534, 1446 1641,
804, 22065, 2880 B. G. B. (32 3.1 Konk.O., I 83. 3 Anfechtungsgesetz) gewissen be⸗
deutungsvollen Bestimmungen der Schenkung nicht unterliegt. Die maßgebende Art der
Schenkung aber ist die, welche aus dem Wohltatigkeitsdrange hervorgeht und einem Zug
des Herzens entspricht, der dahin geht, aus scinem Vermögen einem andern Gutes
zuzuwenden und ihn in seinen Verhaͤltaissen zu unterstützen. Aus diesem Charakter der
Schenkung ergibt sich von selbst, daß dieses Geschäft zwar als geschäftlich mit in den
Verkehr einbezogen wird und darum dem Rechtszwange unterliegt, aber doch eine be⸗
sondere Behandlung finden muß; es darf seine Entstehung aus der dem Verkehr ent⸗
1 Val. R.G. 17. Dezember 1901 bei Sverer das 8. Jahr S. 194, O.L.G. Braunschweig
27. Juni dol Seuffert 857 6. 129, Gresden 3Dezember 1901 Mugdan IV SG. 224.
Encheidungen bei Scherer, das 3. Jahr S. 201.