5. J. Kohler, Bürgerliches Recht. 675
gegengesetzten Sphäre der Liebe nie vollständig vergessen: der Schenker muß milder an—
gefaßr werden, als ein anderer Schuldner. Vgl. auch Einführung S. 66f.
Die Schenkung ist übrigens nicht die einzige Art der freigebigen Verfügungen. Eine
freigebige Verfügung kann auch von Todes wegen erfolgen; auch unter Lebenden gibt es
Freigebigkeiten, die keine Schenkungen sind, wie die Stiftungsbegründung: bei dieser
wird eine juristische Person geschaffen und ihr ein Vermögen zugewendet; es geschieht
aber nicht durch Schenkung, sondern durch ein besonderes, eigenen Regeln unter—
liegendes Rechtsgeschäft. Vgl. oben S. 577.
Eirne der grundsätzlich wichtigsten Fragen des Schenkungsrechts ist die Frage über
die Vertragsnatuͤr der Schenkung. Diese Frage ist, wie die meisten theoretischen Fragen,
vom B.G. B. in zutreffender Weise gelöst worden. Man hat dem Vertragscharakter der
Schenkung entgegengehalten, daß nicht selten Zuwendungen ohne Wissen und Willen des
Beschenkten gemacht werden, indem man z. B. dessen Schulden bezahlt, Aufwendungen
auf seine Sachen macht oder ihn in anderer Weise bereichert. Das wird auch im B.G. B.
anerkannt, jedoch mit folgendem Zusatz: eine Schenkung liegt nicht vor, wenn der Be—
schenkte diese Bereicherung nicht annimmt, sondern von sich ablehnt. Lehnt er sie ab, so
bleibt natürlich die konkrete Bereicherung als solche bestehen; aber da die Grundlage, das
Schenkungsgeschäft, nunmehr fehlt, so wird die Bereicherung zur ungerechtfertigten Be—
reicherung, und der Schenker hat das Recht der Rückforderung nach Maßgabe des An—
sprüchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Daher kann der Bereicherte von sich aus
die Bereicherung zurüchgeben, und wenn der Schenker sie nicht annimmt, so kommt er in
Bezug auf den Bereicherungsanspruch in Annahmeverzug. Diese Regelung ist die allein
richtige; denn es ist anzuerkennen, daß derartige Schenkungen niemandem aufgedrängt
werden dürfen: man denke sich den bereits S. 669 angeführten Fall, daß etwa ein Richter,
der einige Schulden hat, mit einem Brief einer Partei überrascht wird, welche ihm kund
zibt, daß sie seine Schulden bezahlt hat; was den Richter in den Verdacht der Be⸗
techung bringen könnte. Liegt die Bereicherung in einem Vertrage zu Gunsten eines
Dritten (zu Gunsten des Bereicherten), so steht es dem Bereicherten anheim, das aus
dem Vertrage hervorgehende Recht zurückzuweisen, in welchem Falle das Recht als nicht
erworben gilt (8 333 B.G.B.). Hier wird eben die Zuwendung unmittelbar unwirksam
gemacht; noch mehr natürlich, wenn der Schenker durch dingliche Ubertragung oder Versprechen
schenken soll und der andere die mitwirkende Tätigkeit verweigert. Vgl. 8 516 B. G. B.
Nach anderer Hinsicht dagegen haben wir bezüglich der Behandlung der Schenkung
Fregee Bldenfen. Das B. G.B. unterscheidet nicht zwischen großen und kleinen Schen—
lungen, sondern nur zwischen Realschenkungen und Schenkungsversprechen. Eine Real—
schenkung bedarf keiner Form, auch wenn sie auf den größten Wert geht; ein Schenkungs⸗
versprechen dagegen muß in der Art gefaßt werden, daß wenigstens die Versprechens⸗
Iaruig in notarieller oder gerichtlicher Urkunde erfolgt, dies auch dann, wenn das
Lersprechen auf das geringste geht. Nun ist es allerdings richtig, daß der Mensch viel
Imer geneigt ist, zu versprechen, als zu geben; allein einerseits kann das Versprechen
auch sehr geringfügig sein, anderseits kann die Hingabe in einer augenblicklichen
timmung erfolgen, die der sonst üblichen Geistesrichtung des Menschen gänzlich wider—
srigt. Es ist aber stets jchlimm, wenn jemand das Opfer einer augenblicklichen
paun wird. Ich halte darum die gemeinrechtliche Regelung, daß wenigstens Schenkungen
n sehr hohen Beträgen unter allen Umständen einer Form bedürfen, für besser, und
Ilaube nicht, daß unser Rechtszustand durch die Anderung des B. G. B. (8 618) wesentlich
zefördert worden ist.
* Anderseits ist anzuerkennen, daß das Gesetz in anderer Weise den Schenker mild
schonungsvoll behandelt, daß es ihm insbesondere das Recht des Notbedarfs ein⸗
unt — und dies bis zur Höhe des standesmäßigen Unterhalts — daß es ihn nicht für
7 Insszinsen haften läßt, und daß er nur für Arglist und grobes Verschulden einsteht,
77 wenn es sich um ein Schenkungsversprechen handelt; handelt es sich um eine
R alschenkung, so haftet er für rechtliche oder tatsächliche Mängel der Sache nur, wenn
in Arglist ist. Aber auch bezüglich des Schenkunasversprechens ist er noch in der
19 *