Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

tungsdienst verlangt, eine Regel, die in die Form einer 
Sollvorschrift gekleidet ist und deshalb in besonderen 
Fällen Ausnahmen zuläßt. 
Der Ausschluß von Reichstagsabgeordneten!) von der 
Mitgliedschaft bei der Reichsschuldenverwaltung und 
von Mitgliedern der Reichsregierung von dem Posten 
des Präsidenten beruht auf der Absicht, die Reichs- 
schuldenverwaltung von dem Einfluß der Parteipolitik 
(reizuhalten und ihre Unabhängigkeit gegenüber der 
Finanzverwaltung zu sichern. 
Seit dem Bestehen der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden gehörte zu deren Kollegium ein in der Regel] 
nicht dem Berufsbeamtentum angehörendes Mitglied, 
das seinen Dienst ehrenamtlich versah. Um diese Ein- 
richtung beibehalten zu können, erscheint es angezeigt, 
in Abänderung des 8 16 des im übrigen Anwendung 
findenden Reichsbeamtengesetzes diesem Mitgliede die 
Übernahme und Beibehaltung von Nebenämtern und 
Nebenbeschäftigungen sowie den Eintritt in den Vor- 
stand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer Erwerbs- 
gesellschaft und sein Verbleiben darin auch dann zu 
gestatten, wenn mit solcher Tätigkeit eine Remune- 
ration verbunden ist; der bisherige auf den preußischen 
Gesetzen beruhende Rechtszustand wird dadurch auf- 
rechterhalten. Die Entscheidung über die Erlaubnis 
ist zweckmäßig dem Präsidenten der Reichsschulden- 
verwaltung überlassen worden, doch hätte dieser ge- 
gebenenfalls gemäß 8 24 hierbei den Anordnungen des 
Reichsministers der Finanzen zu folgen. 
Zu 8 28. 
Im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder, 
deren Beschlüsse insbesondere bezüglich der Kredit- 
operationen unter Umständen in Gegensatz zu der Auf- 
fassung und den Plänen der Finanzverwaltung treten 
können, erschien für sie der Ausschluß der in $ 23 des 
Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Art. I der 
Personal-Abbau-Verordnung vom 27. Oktober 19238 vor- 
gesehenen Versetzungsmöglichkeit „aus dienstlichem 
Bedürfnis‘ geboten. 
1) 8 27 Abs. 3 des Entwurfs lautete: 
Der Präsident darf nicht zugleich der Reichsregierung, die 
Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Reichstag angehören.
	        
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