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Inhalt und Form der B.
ist völlig ungeeignet, ein klares Bild vom Vermögensstande und
seiner Zusammensetzung zu geben.
Für Gesellschaftsunternehmungen sind überdies Sonder
bestimmungen maßgebend. So muß die Bilanz einer Aktien
gesellschaft (§ 261, Ziff. 5, 6 HGB.) auf der Passivseite angeben:
den Betrag des Grundkapitals und eines jeden Reservefonds, am
Schluß der Bilanz den aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva
und sämtlicher Passiva sich ergebenden Gewinn oder Verlust
(Unterbilanz, § 329 HGB.). Sie kann auch einen der Abnutzung
des Anlagevermögens gieichkommenden Erneuerungsfonds auf
der Passivseite enthalten (§ 261, Ziff. 3). Für die G. m. b. H.
bestehen dem Aktienrecht ähnliche Vorschriften für den Inhalt
der Bilanz (§ 42; Stammkapital nach den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages, Reserven und Erneuerungsfonds, Gewinn
oder Verlust); dann sind noch nichteingezahlte Nachschüsse auf
beiden Seiten der Bilanz ersichtlich zu machen, eingezahlte
Nachschüsse unter die Passiva aufzunehmen, soweit nicht die
Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten
begründet.
Die Inventarbilanz, die wir kurzweg als „Bilanz“ (die B.)
bezeichnen werden, kann als Kapital- oder als Erfolgsermitt
lungsbilanz aufgestellt werden. Ein paar schematische Beispiele
sollen zunächst den formalen Unterschied klarlegen.
ou Die B. als Kapitalermittlungsbilanz.
Aktiva
Schulden
Kapital
Ergebnis der Vergleichung
1. Jahr
2. „
100
80
70
60
30
20
> Kapitalvermindenmg 10
3- „
120
85
35
> Kapitalzuwachs + 15
Diese Bilanzen stellen Vermögen und Schulden sowie deren
Wertunterschied dar. Der Kapitalzuwachs oder die Kapital
verminderung des Bilanzjahres ist nicht unmittelbar zu ersehen,
kann aber durch Vergleichung berechnet werden (letzte Spalte).
ß. Die B. als Erfolgsermittlungsbilanz. Die ursprüngliche
Kapitaleinlage (Grund-, Stammkapital) muß in der B. unver-