fullscreen: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Inhalt und Form der B. 
ist völlig ungeeignet, ein klares Bild vom Vermögensstande und 
seiner Zusammensetzung zu geben. 
Für Gesellschaftsunternehmungen sind überdies Sonder 
bestimmungen maßgebend. So muß die Bilanz einer Aktien 
gesellschaft (§ 261, Ziff. 5, 6 HGB.) auf der Passivseite angeben: 
den Betrag des Grundkapitals und eines jeden Reservefonds, am 
Schluß der Bilanz den aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva 
und sämtlicher Passiva sich ergebenden Gewinn oder Verlust 
(Unterbilanz, § 329 HGB.). Sie kann auch einen der Abnutzung 
des Anlagevermögens gieichkommenden Erneuerungsfonds auf 
der Passivseite enthalten (§ 261, Ziff. 3). Für die G. m. b. H. 
bestehen dem Aktienrecht ähnliche Vorschriften für den Inhalt 
der Bilanz (§ 42; Stammkapital nach den Bestimmungen des 
Gesellschaftsvertrages, Reserven und Erneuerungsfonds, Gewinn 
oder Verlust); dann sind noch nichteingezahlte Nachschüsse auf 
beiden Seiten der Bilanz ersichtlich zu machen, eingezahlte 
Nachschüsse unter die Passiva aufzunehmen, soweit nicht die 
Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten 
begründet. 
Die Inventarbilanz, die wir kurzweg als „Bilanz“ (die B.) 
bezeichnen werden, kann als Kapital- oder als Erfolgsermitt 
lungsbilanz aufgestellt werden. Ein paar schematische Beispiele 
sollen zunächst den formalen Unterschied klarlegen. 
ou Die B. als Kapitalermittlungsbilanz. 
Aktiva 
Schulden 
Kapital 
Ergebnis der Vergleichung 
1. Jahr 
2. „ 
100 
80 
70 
60 
30 
20 
> Kapitalvermindenmg 10 
3- „ 
120 
85 
35 
> Kapitalzuwachs + 15 
Diese Bilanzen stellen Vermögen und Schulden sowie deren 
Wertunterschied dar. Der Kapitalzuwachs oder die Kapital 
verminderung des Bilanzjahres ist nicht unmittelbar zu ersehen, 
kann aber durch Vergleichung berechnet werden (letzte Spalte). 
ß. Die B. als Erfolgsermittlungsbilanz. Die ursprüngliche 
Kapitaleinlage (Grund-, Stammkapital) muß in der B. unver-
	        
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