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1. Das Konzessionssystem des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches:
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der landesherrlichen Geneh
migung
2. Das System der Normativbestimmungen: Jede Handelsvereinigung kann
durch Eintragung in das Handelsregister Aktiengesellschaft werden, sofern ge
wisse „Normen" erfüllt sind.
3. Gegenwärtiges System: Feststellung der Verantwortlichkeit der Gründer
und der Gesellschaftsorgane.
In England werden in der Regel über Anteile von Aktiengesellschaften
nicht eigentliche shares als Aktienurkunden ausgegeben, sondern nur Zerti
fikate über eine beliebige Anzahl von «bares, die entsprechend der Ein
tragung im Aktienbuche auf den Namen der Aktionäre ausgefertigt werden *).
Der Verkauf der Zertifikate erfolgt auf Grund eines Transfer, dessen
Unterschriften beglaubigt sein müssen. Soll ein Teil der auf dem Zertifikat
verzeichneten «bares verkauft tverden, so hat der Verkäufer sein Zertifikat mit
Transfer bei der Aktiengesellschaft zur Teilung (Splitting) einzureichen, welche
alsdann über den verbleibenden Teil ein balance certificate ausstellt. Seltener
werden für den Handel an ausländischen Börsen auch Inhaber-Zertifikate
(shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung von Trans
fers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von etwa 2 sh 6 d für den
Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten für den Trans
ferstempel (*/ 2 °/o des Kaufpreises).
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt entweder als Neu-
gründung oder als Umgründung, d. h. ein bereits bestehendes
Unternehmen tvird in die Form einer Aktiengesellschaft umgewandelt.
Die M i t w i r k n n g v o n B a n k e n bei der Gründung kann zweierlei
Art sein: Die Bank erteilt lediglich intern (gegen Entgelts ihren sach
kundigen Rat, oder sie tritt n a ch a u ß e n hervor, indem sie als Gründerin
sich benennen läßt, Aktien übernimmt und im Aufsichtsrat vertreten ist.
In diesem Falle ist ihr Nanie dauernd mit dem des neuen Unternehmens
verknüpft. Sie wird daher, ehe sie sich an der Gründung beteiligt, prüfen,
ob die als Mitgründcr Auftretenden, sowie Vorstands- und Aufsichtsrats
mitglieder sich eines guten Rufs erfreuen, so daß man sich unbesorgt mit
ihnen an einen Tisch setzen kann. Weiter Ivird darauf zu achten sein, ob das
Unternehmen eine angemessene Rentabilität erwarten läßt. Bei Umlvand-
langen sind Unterlagen ja bereits vorhanden; es wird aber zu prüfen sein,
wie die Rentabilität sich unter den veränderten Verhältnissen gestalten wird.
's Unter stock versteht mau den Gesamtkapitalbetrag der Unternehmung, wie
auch die Teilbeträge, die, in beliebiger Höhe zusammengestellt, in die
Bücher der Gesellschaft eingetragen werden.