Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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1. Das Konzessionssystem des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches: 
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der landesherrlichen Geneh 
migung 
2. Das System der Normativbestimmungen: Jede Handelsvereinigung kann 
durch Eintragung in das Handelsregister Aktiengesellschaft werden, sofern ge 
wisse „Normen" erfüllt sind. 
3. Gegenwärtiges System: Feststellung der Verantwortlichkeit der Gründer 
und der Gesellschaftsorgane. 
In England werden in der Regel über Anteile von Aktiengesellschaften 
nicht eigentliche shares als Aktienurkunden ausgegeben, sondern nur Zerti 
fikate über eine beliebige Anzahl von «bares, die entsprechend der Ein 
tragung im Aktienbuche auf den Namen der Aktionäre ausgefertigt werden *). 
Der Verkauf der Zertifikate erfolgt auf Grund eines Transfer, dessen 
Unterschriften beglaubigt sein müssen. Soll ein Teil der auf dem Zertifikat 
verzeichneten «bares verkauft tverden, so hat der Verkäufer sein Zertifikat mit 
Transfer bei der Aktiengesellschaft zur Teilung (Splitting) einzureichen, welche 
alsdann über den verbleibenden Teil ein balance certificate ausstellt. Seltener 
werden für den Handel an ausländischen Börsen auch Inhaber-Zertifikate 
(shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung von Trans 
fers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von etwa 2 sh 6 d für den 
Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten für den Trans 
ferstempel (*/ 2 °/o des Kaufpreises). 
Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt entweder als Neu- 
gründung oder als Umgründung, d. h. ein bereits bestehendes 
Unternehmen tvird in die Form einer Aktiengesellschaft umgewandelt. 
Die M i t w i r k n n g v o n B a n k e n bei der Gründung kann zweierlei 
Art sein: Die Bank erteilt lediglich intern (gegen Entgelts ihren sach 
kundigen Rat, oder sie tritt n a ch a u ß e n hervor, indem sie als Gründerin 
sich benennen läßt, Aktien übernimmt und im Aufsichtsrat vertreten ist. 
In diesem Falle ist ihr Nanie dauernd mit dem des neuen Unternehmens 
verknüpft. Sie wird daher, ehe sie sich an der Gründung beteiligt, prüfen, 
ob die als Mitgründcr Auftretenden, sowie Vorstands- und Aufsichtsrats 
mitglieder sich eines guten Rufs erfreuen, so daß man sich unbesorgt mit 
ihnen an einen Tisch setzen kann. Weiter Ivird darauf zu achten sein, ob das 
Unternehmen eine angemessene Rentabilität erwarten läßt. Bei Umlvand- 
langen sind Unterlagen ja bereits vorhanden; es wird aber zu prüfen sein, 
wie die Rentabilität sich unter den veränderten Verhältnissen gestalten wird. 
's Unter stock versteht mau den Gesamtkapitalbetrag der Unternehmung, wie 
auch die Teilbeträge, die, in beliebiger Höhe zusammengestellt, in die 
Bücher der Gesellschaft eingetragen werden.
	        
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