fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-⸗Eck-⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 375 
zu Lande und zu Wasser, besonders auch bei Eisenbahnen, eine allgemeine Haftung, 
Zußer für höhere Gewalt, eingeführt und sogar deren Ausschließung durch Reglements 
heboten. Weitere Bestimmungen waren für den Schadenersatz bei Tötungen und Körper⸗ 
verletzungen eines Menschen, die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Stein— 
brüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführt sind, durch das Reichs-Haftpflichtgesetz 
bom'7. Juni 1871 gegeben. In allen diesen und anderen Gesetzen wiederholte sich aber 
der Vorbehalt der hoͤheren Gewalt, deren Begriff dadurch um so wichtiger, aber auch 
um so streitiger wurde und noch heute ist. Die von Golvschmidt begründete herrschende 
(subjektive) Auffassung versteht darunter ein Ereignis, das im gegebenen Falle auch 
durch die dem Verpflichteten zuzumutende persönliche Obhut — oder, wie Dernburg sagt, 
durch die umsichtigsten Schutzvorrichtungen — nicht zu vermeiden war. Dagegen hat 
Erner eine mehr objektive Deutung verteidigt, wonach vis maior nur äußere und außer— 
ordentliche Zufälle begreifen soll, d. h. solche, die außerhalb des betreffenden Betriebs- 
kreises entsprungen und von ungewöhnlicher Wucht und Schwere sind. Die Prarxis des 
Reichsgerichts haͤlt im ganzen an der ersteren Auffassung fest!. 
2. Die Haftung fuür Tiere. Der Eigentümer von Tieren, zahmen oder wilden, 
haftet für den von ihnen gestifteten Schaden, sobald er selbst dabei in eulpa ist, voll⸗ 
standig, also wenn er sie selber anreizt, hetzt, nicht gehörig bewacht u. dergl. Außerdem 
tritt nach römischem Recht eine beschränkte Haft insoweit ein, daß, wenn er den Schaden 
nicht ersetzen will, er wenigstens das Tier hergeben muß (noxae dare). Die Römer 
haben aber selbst hier ihren subjektiven Standpunkt nicht ganz verlassen können. Sie 
geben die Klage nur, wenn wenigstens das Tier selber gewissermaßen eine Schuld trifft, 
Also wenn es „contra naturam“ durch ungewöhnliche Wildheit, Mutwillen u. dergl. ge— 
schadet hat. Daher haftet, wenn ein Tier das aͤndere angereizt hat, der Herr des ersteren, 
nd bei Beschädigung im Kampfe zweier Tiere fällt die Ersatzpflicht weg, wenn das be— 
schädigte den Streit angefangen hat. 
3. Haftung für leblose Sachen. Wenn —— 
tümers geschadet haben, z. B. Einsturz eines Hauses, fortgeschwemmte Balken, so tritt 
gar keine Haftung ein; nur braucht der Beschädigte die Sachen nicht ohne Ersatz heraus⸗ 
zugeben. Gibt aber der Eigentümer sein Eigentum auf, so kann der Beschädigte nichts 
machen, ja nicht einmal auf Wegnahme der Sachen klagen. Dafür kann man aber, 
wenn ein Schaden erst drohend und bevorstehend ist, auf Beseitigung oder weniastens 
Bestellung einer „eautio de damno infecto“* klagen. 
V. Wirkung. 
8 60. Die Wirkung der Obligationen im allgemeinen ist, daß sie 
erfüllt werden können und müssen. Aus dem ersteren folgt, daß die zur Erfüllung ge— 
schehene Leistung keine Bereicherung des Gläubigers ist, keine Schenkung, keine Zahlung 
einer Nichtschuld, keine Gabe ohne Grund, sondern eben reine Erfüllung dessen, worauf 
der Glaubiger ein Recht, der Schuldner eine Pflicht hat. Aus dem zweiten folgt dreierlei: 
die Pflicht der Erfüllung, die Pflicht der Nachgewähr, die Haftung für die Nicht— 
erfüllung. 
17 Die Pflicht der Erfüllung schließt in sich, daß die betreffende Leistung 
in allen Beziehungen der Obligation entspreche. Daß der Schuldner in Person erfülle, 
ist zwar in der Regel nicht wefentlich, sondern nur, wenn es sich um Leistungen handelt, 
bei denen seine Individualität von Bedeutung ist. Dagegen muß der Gegenstand in 
Natur geleistet werden. Eine andere Leistung an Zahlungs-statt? (datio in 
olatums braucht ver Gläubiger nicht anzunehmen. Justinian hat ihn zwar aus un⸗ 
Goldschmidt, Zeitschr. für Handelsrecht II 70 ff. XVI 338; Exnex in Grünhuts 
Inne X Nr. 10; dernburg ebenda XI Nr. 8. Val. Sstucki, den Begriff der höheren 
ewalt. Inaugur. Dissert. Bern 1888. RG.Entsch. XXI 18. 
Römexr, Die Leistung an Zahlungsstatt. 1860.
	        
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