Full text : Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

sozialen Einrichtungen, welche die Basis un
serer Zivilisation bilden.“
Und in dieser Frage haben die Gedanken einen raschen Gang.
Sie erinnern sich wohl, daß der Minister des Innern von Ungarn,
Szitowsky, im Oktober mit dem Gedanken der Einberufung einer
internationalen, gegen den Bolschewismus gerichteten Konferenz auftrat.
 In der letzten Nummer unseres Journals „Les Nouvelles du
Jour” lesen wir schon, daß zur Zeit eine Versammlung des „Kampfvereins
 gegen die III. Internationale‘ im Haag abgehalten wird. Dieser
Kongreß wird drei Tage dauern und streng vertraulich bleiben, Kein
Journalist wird zu den Debatten zugelassen, Der Vorsitzende des
„Nationalen Verbandes des Kampfes gegen die Revolution”, Reike, ist
auch hier der Vorsitzende. Unter den Delegierten finden wir die
Advokaten Ober und Schneider aus der Schweiz; des Hauptkommandeurs
 über die holländische Armee während des Krieges. Der
Kongreß ist einberufen, um die Frage der „juridischen Möglichkeiten“
des Kampfes gegen den Kommunismus zu diskutieren.
Sie sehen also, daß die Unterdrückung sich nicht nur von dem
nationalen Standpunkte aus verschärft, sondern daß auch ein internationaler
 Plan im Gange ist, Es wird ein juridischer Kampf gegen
den Kommunismus, gegen die revolutionäre Propaganda organisiert,
Es ist höchste Zeit, in allen Ländern, in allen juridischen Vereinigungen
 gegen diese Versuche der Organisation der internationalen
Unterdrückung zu kämpfen.

Ein Pole:

In Polen bestehen gegenwärtig für politische Verbrechen drei
verschiedene Gesetzgebungen, nämlich. die russische, die preußische
und die österreichische. Die vollkommenste Gesetzgebung in bezug
auf politische Verbrechen ist selbstverständlich diejenige des ehemaligen
 zaristischen Rußlands. Diese Gesetzgebung sieht eine Menge
von Verbrechen vor, sie präzisiert sozusagen diese Verbrechen. Dort.
wo z. B, die deutsche Gesetzgebung kein wesentliches politisches Verbrechen
 vorsieht, ist nach dem zaristischen russischen Gesetz ein Verbrechen
 gegeben.
Wenn z. B. jemand in demjenigen Teile Polens verhaftet wird, der
zu Deutschland gehörte, dann gibt es Fälle, wo man nicht weiß, was
man mit ihm anfangen soll, welche Paragraphen des Strafgesetzbuches
anzuwenden sind, So kommt es vor, daß, wer in Schlesien abgeurteilt
wird, meistens zu einem bis vier Monaten Gefängnis für die Zugehörigkeit
 zur Kommunistischen Partei bestraft wird. In Lemberg
(Galizien) fand unlängst ein Prozeß statt, in dem 11 Personen wegen
desselben Verbrechens mit der Todesstrafe bedroht waren, da ihnen
gegenüber. der. Gesetzesartikel über Hochverrat in Anwendung gebracht
 wurde, Da sie aber vor dem Geschworenengericht standen,
das die Schuldirage mit „nein” beantwortete, wurden sie freigesprochen.
 Also entweder Todesstrafe oder gänzlicher Freispruch!
Im Vorjahre fand in Teschen an der Grenze der Tschechoslowakei
ein großer Prozeß statt, in dem die Angeklagten der Abfassung, der
Drucklegung und Verbreitung von antimilitaristischen Aufrufen unter
den Soldaten beschuldigt wurden, Nach der russischen Gesetzgebung
(der Gesetzgebung des ehemaligen zaristischen Rußland) drohte ihnen

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