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hinabzubringen. So wird die Notensteuer unter dein gegenwärtigen
System von den Privatnotenbanken auf die Reichsbank abgewälzt.
Durch das Unterbleibell dieser Rediskontierungerl würde ilicht
nur dieser Nachteil für die Reichsbank vermieden werden, sondern
die starke Ausdehilung ihres ungedeckten Notenumlaufs in gewisseil
Zeitpunkten würde wohl eine immerhin nicht unbeträchtliche Ver
minderung erfahren. Dadurch würde die Leistullgsfähigkeit der
Reichsbank im Dienste des deutschen Geldwesens etwas verbessert
werden.
Die Änderung des Steuersatzes erscheint also, wie man sie auch
betrachten mag, als eine überaus wünschenswerte Modifikation des
bestehenden Kontingentierungssystems.
Was aber auch immer geschehen Nlag, darüber kann meines
Erachtens fein Zweifel sein, daß das Kontingentierungssystem in
seiner gegenwärtigen Form nnb in seiner gegenwärtigeil Kontingents-
bemessung nicht länger haltbar ist.
e) Die taktischen Erwägungen.
Sowohl gegeil eine Änderung der Kontingentierung des unge
deckten Notenumlaufs als auch gegeil die wünschenswerte Erhöhung
des Grundkapitals der Reichsbailk, wird auch von seiten solcher
Leute, welche selbst diese Ällderungen für nützlich halten, ein taktisches
Bedenken geltend gemacht. So sagt G. H. Kämmerer in seiner vor
trefflichen Schrift, es sei „immer noch richtiger, auf solche an sich
wohlthätigen Änderungen voll vornherein zu verzichten, wenn
man dadurch das ganze Vankgesetz von 1875 zu einem Noli me
tangere machen könnte"; und benfeiben Gedanken vertrat Herr M.
Schinckel als Referent in der letzten Plenarversaininlung des delltschen
Halldelstages.
Wenll man für den praktischen Politiker die Richtigkeit des
Stalldpunktes, daß ein kleinerer Vorteil der Vermeidung eines
größereil Nachteiles geopfert werden lnüsse, auch voll und gallz zu
gebe,l wird, so kann man sich doch in nnferent Fall der Einsicht
kaum verschließen, daß der Verzicht auf rlützliche Reforinen an Ein-
zelheitell nicht ben Erfolg haben wird, das Bankgesetz als unantast-
bar erscheinen zu lassen. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen,
daß eine starke Gruppe des Reichstags alles versllchen wird, um die
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kaum dadurch abgeschwächt werden, daß eine andere Gruppe jede Ände-
rllng des Bankgesetzes vor, vorilherein von der Hand weist. Gänzlich