Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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zogen.  Sobald  sie  an  der  Kontingentsgrenze  angelangt  sind,  fällt
für  sie  jedes  Interesse  fort,  den  Diskont  der  Reichsbank  weiter  zu
unterbieten  und  so  deren  Diskontpolitik  zu  durchkreuzen.  Indem  sie
nicht  nach  ihrem  eigenen  Diskontsatz,  sondern  nach  demjenigen  der
Reichsbank  besteuert  werden,  ist  für  sie  sogar  eine  direkte  Nötigung
gegeben,  einen  mindestens  ebenso  hohen  Diskont  zu  halten,  wie  die
Reichsbank.
Freilich  wäre  damit  immerhin  eine  größere  Ausdehnung  ihres
ungedeckten  Notenumlaufs  zu  gewissen  Zeitpunkten  möglich,  als  unter
dem  bestehenden  Kontingentierungssystem,  und  zwar  aus  fotgenben
Gründen.
Wenn  heute  die  Reichsbank  einen  Diskontsatz  von  3  oder  4  Prozent ­
  hält,  während  eine  Privatnotenbank  an  der  Kontingentsgrenze
aillangt,  ist  es  der  letzteren  möglich,  durch  Rediskontiermlg  eines
Teiles  ihres  Wechselporteseuilles  sich  von  der  Reichsbank  zu  deren
Diskontsatz  Geld  zu  schaffen  mld  so,  ohne  ihr  Kontingent  zu  überschreiten, ­
  zu  dem  Satze  der  Reichsbank  weiter  zu  diskontieren.  In
Zukunft  wäre  es  für  die  Privatnotenbanken  möglich,  von  diesen  Rediskontiermlgen
  bei  der  Reichsbank  abzusehen,  da  sie  ja  bei  einer
Ausdehnung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent
an  das  Rejch  llicht  mehr  Steuer  zu  zahlen  hätten,  als  jetzt  an
Wechseldiskont  für  ihre  Rediskontierungen  all  die  Reichsbank.  Dadurch ­
  würde  eine  vorübergehende  Ausdehnllng  des  lingedeckten  Notenumlaufs
  der  Privatnotellbanken  über  ihr  Kontingent  Hinalls  möglich
werden.
Weder  vonl  Staildpunkt  der  Reichsbank  noch  noni  Standpunkt
des  deutschen  Geldwesens  aus  märe  jedoch  diese  Änderung  zu  beklagen. ­
  Sie  würde  im  Gegenteil  eine  gewisse  Entlastung  der  Reichsbank
  bedeuten,  für  welche  die  plötzlichen  und  starken  Rediskontierungen
zu  Zeiten,  in  welchen  sie  sich  selbst  jenseits  der  Kontingentsgrenze
befindet,  nichts  weniger  als  vorteilhaft  sind.  Unter  dem  gegenwärtigen ­
  System  soll  es  sich  häufig  ereignen,  daß  Privatnotellbanken
während  des  größten  Teiles  der  Berichtswoche  thatsächlich  mit  ihrem
ungedeckten  Notenumlauf  die  Steuergrenze  beträchtlich  überschreiten,
um  dann  knapp  vor  der  Feststellung  des  für  die  Notensteuer  ausschlaggebenden ­
  Status  einen  entsprechenden  Teil  ihrer  Wechselanlage
an  die  Reichsbank  abzuschieben,  sich  dadurch  Bargeld  oder  Reichsbanknoten
  zur  Stärkung  ihres  Barvorrats  zu  verschaffen  imb  so
ihren  ungedeckten  Notenumlauf,  dessen  Vorteile  sie  bereits  genossen
haben,  im  entscheidenden  Augenblick  unter  die  Kontingentsgrenze
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