Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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verständigen  zur  Durchführung  gelangen  würden,  ergriff  die  Reichsbank
zur  Sicherung  der  Stabilisierungspolitik  die  Initiative:
Sie  errichtete  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  März  1924  die
Deutsche  G  o  l  d  d  i  s  k  o  n  t  b  a  u  k,  die  der  deutschen  Wirtschaft  erhebliche ­
  Goldkapitalien  zuführte  —  hauptsächlich  durch  Rediskontierungen  im
Auslande  —  und  damit  die  deutsche  Kredit-  und  Währungslage  wesentlicb
erleichterte,  und  führte  die  gesamten  Geschäfte  der  Golddiskontbank  für
deren  Rechnung.
Die  Golddiskontbank  war  aber  nicht  das  eigentliche  Ziel;  sie  sollte  vielmehr ­
  nur  eine  Zwischenlösung  bilden.  Der  Reichsbank  war,  um  „der  künftigen ­
  Entwicklung  der  deutschen  Währungsverhältnisse  nicht  vorzugreifen",
das  Recht  gegeben,  die  Goldbank  zu  liquidieren,  sobald  die  endgültige
Währungsbank  errichtet  sei.
Das  Dawes-Komitee  hatte  Errichtung  eines  neuen  Noteninstituis  oder
Umgestaltung  der  bisherigen  Reichsbnnk  vorgeschlagen.  Die  Entscheidung
hierüber  sollte  ein  „Organisationskomitee"  treffen,  dem  der
Reichsbankpräsident  Or.  Schacht  und  der  englische  Bankier  Sir  Robert ­
  Kindcrslcy  angehörte.  Dieses  Komitee  entschied  sich  für  eine
Reorganisierung  der  bisherigen  Notenbank.  Die  Begründung ­
  lautet:
„Im  Hinblick  auf  die  Tatsache,  daß  die  Organisation  der  Reichsbank  mit
ihren  95  Hauptstellen  und  350  Zwischenstellen  nach  Ansicht  unseres  Kouiitees
  für  jede  neue  Notenbank  nötig  sei,  kam  unser  Komitee  zu  dem
Schlüsse,  daß  die  beste  Methode  zur  Herbeiführung  des  von  den  Experten
in  Aussicht  genommenen  Zustandes  unter  möglichst  geringen  Eingriffen  in
das  nationale  Leben  Deutschlands  zum  größten  Vorteil  aller  Beteiligten
darin  bestehen  würde,  die  bestehende  Bank  zu  reorganisieren  durch  Zuteilung ­
  von  neuen  Anteilen  an  die  bisherigen  Anteilhaber,  wie  in  deni
Plane  vorgesehen,  und  durch  weitere  Kapitalausgabe."
Das  Organisationskomitee,  das  Reichsbank-Dircktoriuin  und  die  Reichsregierung ­
  arbeiteten  nunmehr  einen  Entwurf  zu  einem  Bankgesetz  aus.
Nachdem  dieser  am  21.  August  1924  die  Zustimmung  des  Reichsrats  gefunden ­
  hatte,  wurde  er  noch  ani  selben  Tage  dem  Reichstag  als  Drucksache
vorgelegt,  ani  29.  August  von  ihm  in  3.  Lesung  verabschiedet  und  unter  dem
30.  August  1924  als  B  a  n  k  g  e  s  e  tz  veröffentlicht.
            
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