Object: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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2, Will Ich der Landschaft zur Deckung der Ausfälle, welche sie an Capital 
und Zinsen erleiden dürste, diejenige Summe als Schenkung über 
weisen laßen, welche innerhalb der allgemein bestimmten Grenzen 
auf die von Ihnen in Antrag gebrachten 700000 rth. bewilligt werden 
können. 
3, Will Ich derselben für die 5 Zinsentermine von Weihnachten 1824 bis 
dahin 1826 in halbjährigen Raten ä 60000 rth. zur Deckung etwaniger 
Zinsen Ausfälle ein Capital bis zur Höhe von 300000 rth. insofern die 
allgemeine Grenze der vorhandenen Mittel es gestattet, als zu 4 Pro 
zent zinsbaren Vorschuß bewilligen. Ich genehmige zugleich, daß Sie 
aus den Ihnen zu überweisenden Geldern die mit 272120 rth. über 
die noch rückständigen Zinsen circulirenden Coupons nach und nach 
aufkaufen, oder durch die Seehandlung aufkaufen laßen, wobey Ich Sie 
auf die Verordnung vom 13ten December 1821 aufmerksam mache, 
nach welcher die gänzliche Tilgung des Zinsenrückstandes der ost 
preußischen Landschaft mit dem Weihnachtstermin 1825 vollendet 
seyn muß. 
II. Auf Ihre Anträge wegen Unterstützung des Landes habe Ich 
1, zur Unterstützung der Gutsbesitzer bei den bäuerlichen Regulierungen, 
welche aus den zur Disposition des Ministerii des Innern gestellten 
Summen noch keinen Vorschuß erhalten haben, die Summe von 
100000 rth. 
zu Ihrer Verfügung gestellt. 
Ich habe hierbey die Maasgabe festgesetzt, daß diese Summe nur 
als Vorschuß, jedoch in den ersten 6 Jahren zinslos behandelt und hier 
nächst mit 4 Prozent verzinset und mit 2 Procent jährlich amortisirt 
werden soll. 
Ihren Antrag, bei den bäuerlichen Regulirungen denjenigen Theil, 
der die Regulirung nicht begehrt, die Kosten zu erlaßen, kann ich zwar 
unbedingt nicht bewilligen, doch habe Ich das Ministerium des Innern 
angewiesen, alle billige Rücksichten hierin zu beobachten, so wie Ich 
Sie noch besonders authorisire, die General-Commission bei Berech 
nung und Einziehung der Kosten in spezielle Aufsicht zu nehmen. 
2, Zur Unterstützung der Gutsbesitzer durch zinsbare Darlehne behufs 
einer Verbeßerung ihrer Wirthschaften und zur Abtragung gekündigter 
Kapitalien, insofern der Besitzer oder sein Erblaßer das Gut vor dem 
Iten Junius 1808 beseßen oder, falls er es später erworben, durch den 
Feldzug von 1812 bedeutende Verluste erlitten hat, und die Sicherheit 
innerhalb % des Güterwerths nachgewiesen werden kann, haben Sie 
von den zu Ihrer Disposition gestellten 3 Millionen bis zur Höhe 
von 1150000 rth. zu verfügen, so weit die Ihnen gesteckte Grenze eine
	        
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