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2, Will Ich der Landschaft zur Deckung der Ausfälle, welche sie an Capital
und Zinsen erleiden dürste, diejenige Summe als Schenkung über
weisen laßen, welche innerhalb der allgemein bestimmten Grenzen
auf die von Ihnen in Antrag gebrachten 700000 rth. bewilligt werden
können.
3, Will Ich derselben für die 5 Zinsentermine von Weihnachten 1824 bis
dahin 1826 in halbjährigen Raten ä 60000 rth. zur Deckung etwaniger
Zinsen Ausfälle ein Capital bis zur Höhe von 300000 rth. insofern die
allgemeine Grenze der vorhandenen Mittel es gestattet, als zu 4 Pro
zent zinsbaren Vorschuß bewilligen. Ich genehmige zugleich, daß Sie
aus den Ihnen zu überweisenden Geldern die mit 272120 rth. über
die noch rückständigen Zinsen circulirenden Coupons nach und nach
aufkaufen, oder durch die Seehandlung aufkaufen laßen, wobey Ich Sie
auf die Verordnung vom 13ten December 1821 aufmerksam mache,
nach welcher die gänzliche Tilgung des Zinsenrückstandes der ost
preußischen Landschaft mit dem Weihnachtstermin 1825 vollendet
seyn muß.
II. Auf Ihre Anträge wegen Unterstützung des Landes habe Ich
1, zur Unterstützung der Gutsbesitzer bei den bäuerlichen Regulierungen,
welche aus den zur Disposition des Ministerii des Innern gestellten
Summen noch keinen Vorschuß erhalten haben, die Summe von
100000 rth.
zu Ihrer Verfügung gestellt.
Ich habe hierbey die Maasgabe festgesetzt, daß diese Summe nur
als Vorschuß, jedoch in den ersten 6 Jahren zinslos behandelt und hier
nächst mit 4 Prozent verzinset und mit 2 Procent jährlich amortisirt
werden soll.
Ihren Antrag, bei den bäuerlichen Regulirungen denjenigen Theil,
der die Regulirung nicht begehrt, die Kosten zu erlaßen, kann ich zwar
unbedingt nicht bewilligen, doch habe Ich das Ministerium des Innern
angewiesen, alle billige Rücksichten hierin zu beobachten, so wie Ich
Sie noch besonders authorisire, die General-Commission bei Berech
nung und Einziehung der Kosten in spezielle Aufsicht zu nehmen.
2, Zur Unterstützung der Gutsbesitzer durch zinsbare Darlehne behufs
einer Verbeßerung ihrer Wirthschaften und zur Abtragung gekündigter
Kapitalien, insofern der Besitzer oder sein Erblaßer das Gut vor dem
Iten Junius 1808 beseßen oder, falls er es später erworben, durch den
Feldzug von 1812 bedeutende Verluste erlitten hat, und die Sicherheit
innerhalb % des Güterwerths nachgewiesen werden kann, haben Sie
von den zu Ihrer Disposition gestellten 3 Millionen bis zur Höhe
von 1150000 rth. zu verfügen, so weit die Ihnen gesteckte Grenze eine