Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 13. 
des freien Unterhalts übersteigender Baarlohn vorhanden gewesen, daß dieser 
Anspruch geeignet gewesen sei, seine Wirkung für Gegenwart und Zukunft zu 
auffern, und daff ein für alle Zeit geltender Verzicht aus dem fortgesetzten 
Nichtsordern des danach neben dem freien Unterhalt zu gewährenden selbst 
ständigen Baarlohnes nicht gefolgert werden dürfe. Wenn dieser Satz auch 
mit der kurz vorher im Urtheil angedeuteten Annahme, das; eine Klage auf 
Nachzahlung des Lohnes wegen des durch längeres Nichtfordern zu erkennen 
gegebenen Verzichts abgewiesen werden ivürde, kaum vereinbar ist, so erhellt 
doch soviel daraus, daff das Schiedsgericht in erster Linie auf das Bestehen 
einer civilrcchtlichen Verpflichtung zur Lohnzahlung Gewicht gelegt hat. Das 
Bestehen einer solchen vermag aber im vorliegenderl Falle die Anwendung des 
§. 3 Absatz 2 a. a. O. nicht auszuschließen. Denn für die Auslegung 
der Arbeiterversichernngsgesetze kommen im Allgemeinen nicht 
die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich bestehenden Verein 
barungen hätten sein sollen, sondern wie sie wirklich sind, in 
Betracht. Danach aber kann es einem begründeten Zweifel nicht unter 
liegen, daß Jemand, welcher mehrere Jahre hindurch von seinem ihm nahe 
verschwägerten und in ungünstiger Vermögenslage befindlichen Arbeitgeber für 
seine Dienste nur freien Unterhalt erhält und sich damit stillschweigend fortgesetzt 
begnügt, obgleich ihm außerdem noch ein Baarbczug nach der ursprünglichen 
Abmachung zukommen sollte, seine Dienste „nur gegen freien Unterhalt" gewährt. 
Dies ist aber der Thatbestand, für welchen §. 3 Absatz 2 a. a. O. die Ver 
sicherungspflicht ausschließt. Denn der von dcmSchiedsgericht in zweiter Linie 
vertretenen Rechtsauffassung, daff der Gesetzgeber bei jener Bestimmung mir 
solche Fälle im Auge gehabt habe, in denen es ans Rücksichten irgend welcher 
Art, beispielsweise wegen mangelnder körperlicher Rüstigkeit des Arbeiters von 
vornherein nur auf die Gewährung freien Unterhalts abgesehen sei, kann nicht 
beigepflichtet werden. Ueberdies würden derartige von vorn herein wirksame 
Rücksichten hier in der Schwägerschaft der Betheiligten und in der Vermögens 
lage des Arbeitgebers zu erblicken sein." 
Ueber gleichartige Fälle der stillschweigenden Umgestaltung eines Verhält 
nisses, bei dem Baarlohn verabredet ist, in ein solches, bei dem als Entgelt 
nur freier Unterhalt gewährt wird, und über den Fall der angeblichen Krèdi- 
tirung des Lohnes bei einem ähnlichen Bcschästigungsverhältnisse vergl. 
Anm. IX 2 S. 215. 
13. Eine Beschäftigung nur gegen freien Unterhalt liegt dann 
nicht vor, tvtiin freilich der Beschäftigte nur freien Unterhalt bezogen, der 
Arbeitgeber aber Lohn gezahlt hat, der jedoch nicht unmittelbar dem Be 
schäftigten, sondern für ihn demjenigen zugeflossen ist, welcher als Mittels 
person bei der Stellung des Beschäftigten gewirkt hat. 
Vergl. Rev.Entsch. Nr. 223 ss. Anm. XVIII 8), betreffend einen Hof 
gänger, für den der Gutsherr Lohn bezahlt, der seinerseits vom Jnstmann 
aber nur freien Unterhalt empfängt; ferner Entsch. des badischen Landes- 
Versicherungsamtes vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im D. R. II S. 188, 
Arb.Vers. IX S. 658) betreffend eine Ehefrau, welche als Hilfsarbeiterin ihres 
Ehemannes bei den von diesem übernommenen Rebbauarbeiteu beschäftigt 
wurde und für welche der Arbeitgeber den auf ihre Leistungen entfallenden 
Lohn an den Ehemann zahlte. „Es kann für die Frage, ob als Entgelt freier 
Unterhalt gewährt wird, immer nur die Art und Weise, wie der versiche 
rungspflichtige Arbeitgeber selbst die Entlohnung vornimmt, in 
Betracht kommen, und es ist rechtlich ohne Bedeutung, in welcher 
Form, ob insbesondere in der des freien Untcr h alts, die nicht als 
Arbeitgeber zu betrachtende Mittelsperson, nachdem sie den Ge» 
sammtlohn in Geld erhalten hat, den von ihr zur Arbeitsleistung 
herangezogenen Gehilfen das Entgelt zukommen läßt. Dies crgiebt
	        
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