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Zu Ziffer X der Anleitung Sinnt. 13.
des freien Unterhalts übersteigender Baarlohn vorhanden gewesen, daß dieser
Anspruch geeignet gewesen sei, seine Wirkung für Gegenwart und Zukunft zu
auffern, und daff ein für alle Zeit geltender Verzicht aus dem fortgesetzten
Nichtsordern des danach neben dem freien Unterhalt zu gewährenden selbst
ständigen Baarlohnes nicht gefolgert werden dürfe. Wenn dieser Satz auch
mit der kurz vorher im Urtheil angedeuteten Annahme, das; eine Klage auf
Nachzahlung des Lohnes wegen des durch längeres Nichtfordern zu erkennen
gegebenen Verzichts abgewiesen werden ivürde, kaum vereinbar ist, so erhellt
doch soviel daraus, daff das Schiedsgericht in erster Linie auf das Bestehen
einer civilrcchtlichen Verpflichtung zur Lohnzahlung Gewicht gelegt hat. Das
Bestehen einer solchen vermag aber im vorliegenderl Falle die Anwendung des
§. 3 Absatz 2 a. a. O. nicht auszuschließen. Denn für die Auslegung
der Arbeiterversichernngsgesetze kommen im Allgemeinen nicht
die Verhältnisse, wie sie nach den rechtlich bestehenden Verein
barungen hätten sein sollen, sondern wie sie wirklich sind, in
Betracht. Danach aber kann es einem begründeten Zweifel nicht unter
liegen, daß Jemand, welcher mehrere Jahre hindurch von seinem ihm nahe
verschwägerten und in ungünstiger Vermögenslage befindlichen Arbeitgeber für
seine Dienste nur freien Unterhalt erhält und sich damit stillschweigend fortgesetzt
begnügt, obgleich ihm außerdem noch ein Baarbczug nach der ursprünglichen
Abmachung zukommen sollte, seine Dienste „nur gegen freien Unterhalt" gewährt.
Dies ist aber der Thatbestand, für welchen §. 3 Absatz 2 a. a. O. die Ver
sicherungspflicht ausschließt. Denn der von dcmSchiedsgericht in zweiter Linie
vertretenen Rechtsauffassung, daff der Gesetzgeber bei jener Bestimmung mir
solche Fälle im Auge gehabt habe, in denen es ans Rücksichten irgend welcher
Art, beispielsweise wegen mangelnder körperlicher Rüstigkeit des Arbeiters von
vornherein nur auf die Gewährung freien Unterhalts abgesehen sei, kann nicht
beigepflichtet werden. Ueberdies würden derartige von vorn herein wirksame
Rücksichten hier in der Schwägerschaft der Betheiligten und in der Vermögens
lage des Arbeitgebers zu erblicken sein."
Ueber gleichartige Fälle der stillschweigenden Umgestaltung eines Verhält
nisses, bei dem Baarlohn verabredet ist, in ein solches, bei dem als Entgelt
nur freier Unterhalt gewährt wird, und über den Fall der angeblichen Krèdi-
tirung des Lohnes bei einem ähnlichen Bcschästigungsverhältnisse vergl.
Anm. IX 2 S. 215.
13. Eine Beschäftigung nur gegen freien Unterhalt liegt dann
nicht vor, tvtiin freilich der Beschäftigte nur freien Unterhalt bezogen, der
Arbeitgeber aber Lohn gezahlt hat, der jedoch nicht unmittelbar dem Be
schäftigten, sondern für ihn demjenigen zugeflossen ist, welcher als Mittels
person bei der Stellung des Beschäftigten gewirkt hat.
Vergl. Rev.Entsch. Nr. 223 ss. Anm. XVIII 8), betreffend einen Hof
gänger, für den der Gutsherr Lohn bezahlt, der seinerseits vom Jnstmann
aber nur freien Unterhalt empfängt; ferner Entsch. des badischen Landes-
Versicherungsamtes vom 6. August 1892 (I. u. A.V. im D. R. II S. 188,
Arb.Vers. IX S. 658) betreffend eine Ehefrau, welche als Hilfsarbeiterin ihres
Ehemannes bei den von diesem übernommenen Rebbauarbeiteu beschäftigt
wurde und für welche der Arbeitgeber den auf ihre Leistungen entfallenden
Lohn an den Ehemann zahlte. „Es kann für die Frage, ob als Entgelt freier
Unterhalt gewährt wird, immer nur die Art und Weise, wie der versiche
rungspflichtige Arbeitgeber selbst die Entlohnung vornimmt, in
Betracht kommen, und es ist rechtlich ohne Bedeutung, in welcher
Form, ob insbesondere in der des freien Untcr h alts, die nicht als
Arbeitgeber zu betrachtende Mittelsperson, nachdem sie den Ge»
sammtlohn in Geld erhalten hat, den von ihr zur Arbeitsleistung
herangezogenen Gehilfen das Entgelt zukommen läßt. Dies crgiebt