Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Bekanntmachung vom 26. Februar 1924 (ver- 
öffentlicht in Nr. 53 des Reichsanzeigers vom 
3, März 1924). 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung 
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) bestimmen wir: 
Die auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatz- 
anweisungen des Deutschen Reiches werden Aaus- 
gefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit 
der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ enthalten- 
den Dienstsiegels in schwarzer Farbe links und rechts 
neben den Unterschriften. 
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die 
vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig, 
wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind. 
d) Bekanntmachung vom 12. Mai 1924 (veröffent- 
licht in Nr. 120 des Reichsanzeigers vom 21. Mai 
1924). 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung 
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) und des $ 6 Abs, 2 
der preußischen Staatsschuldenordnung vom 12. März 
1924 (Gesetzsamml. $. 1832) bestimmen wir: 
Die Sechuldurkunden des Reiches und des Preußi- 
schen Staates werden wie folgt entwertet: 
Schuldverschreibungen, ’Schatzanweisungen ‚und 
Wechsel durch Ausstanzen von zwei oder mehreren 
kreisrunden Löchern von wenigstens 8 mm Durchmesser 
nder mittels Durchkreuzerns des Textes mit Tinte, 
Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer 
kreisrunder Löcher von wenigstens 8 mm Durchmesser 
oder durch Abschneiden einer Ecke oder mittels Durch- 
kreuzens des Textes mit Tinte. 
a) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1925 (veröffent- 
licht in Nr. 241 des Reichsanzeigers vom 14. Ok- 
tober 1925), 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung 
zom 18, Februar 1924 (RGBI I S. 95) bestimmen wir: 
Die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibun- 
gen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs 
sowie die Auslosungsscheine zu dieser Schuld werden 
ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler 
3) 
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