Bekanntmachung vom 26. Februar 1924 (ver-
öffentlicht in Nr. 53 des Reichsanzeigers vom
3, März 1924).
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) bestimmen wir:
Die auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatz-
anweisungen des Deutschen Reiches werden Aaus-
gefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit
der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ enthalten-
den Dienstsiegels in schwarzer Farbe links und rechts
neben den Unterschriften.
Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die
vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig,
wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind.
d) Bekanntmachung vom 12. Mai 1924 (veröffent-
licht in Nr. 120 des Reichsanzeigers vom 21. Mai
1924).
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) und des $ 6 Abs, 2
der preußischen Staatsschuldenordnung vom 12. März
1924 (Gesetzsamml. $. 1832) bestimmen wir:
Die Sechuldurkunden des Reiches und des Preußi-
schen Staates werden wie folgt entwertet:
Schuldverschreibungen, ’Schatzanweisungen ‚und
Wechsel durch Ausstanzen von zwei oder mehreren
kreisrunden Löchern von wenigstens 8 mm Durchmesser
nder mittels Durchkreuzerns des Textes mit Tinte,
Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer
kreisrunder Löcher von wenigstens 8 mm Durchmesser
oder durch Abschneiden einer Ecke oder mittels Durch-
kreuzens des Textes mit Tinte.
a) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1925 (veröffent-
licht in Nr. 241 des Reichsanzeigers vom 14. Ok-
tober 1925),
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung
zom 18, Februar 1924 (RGBI I S. 95) bestimmen wir:
Die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibun-
gen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs
sowie die Auslosungsscheine zu dieser Schuld werden
ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler
3)
12