Die Ausfertigung der nicht mit Zinsscheinen ver-
sehenen Schatzanweisungen der wertbeständigen An-
leihe des Deutschen Reichs von 1923 (Goldanleihe) er-
folgt entweder durch eigenhändige Unterzeichnung
des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauf-
tragten Beamten oder durch einen zweiten Aufdruck
unseres den Reichsadler enthaltenden Dienstsiegels in
schwarzer Farbe rechts neben den Unterschriften.
” Die mit Zinsscheinen versehenen Reichsschatz-
anweisungen K (Kriegsschäden-Schatzanweisungen),
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 20. Oktober
1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines unser Dienstsiegel mit dem Reichsadler ent-
haltenden Trockenstempels,
Im übrigen erfolgt wie bisher die Ausfertigung der
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des
Reiches durch eigenhändige Unterzeichnung des Ver-
merks „Ausgefertigt‘“ seitens des damit beauftragten
Beamten, die Ausfertigung der Zinsscheine und der Er-
neuerungsscheine durch Eindrücken eines unser Dienst-
siegel mit dem Reichsadler enthaltenden Trocken-
stempels,
Nach $ 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom
19. März 1900 (RGBI. I S. 129) sind nur solche Sehuld-
urkunden des Reiches gültig, die in der vorstehend
bezeichneten Weise ausgefertigt sind.
b) Bekanntmachung vom 15. November 1923 (ver-
öffentlicht in Nr. 268 des Reichsanzeigers vom
17. November 1923).
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923
(RGBL I S. 982) bestimmen wir:
Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschrei-
bungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches,
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober
19283 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines den Reichsadler mit der Umschrift „Reichs-
schuldenverwaltung“ enthaltenden Trockenstempels,
Nach 8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung ‚vom
19. März 1900 (RGBL S. 129) sind die vorstehend be-
Zeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in
dieser Weise ausgefertigt sind.
Anleiherecht 7