Die Ausfertigung der nicht mit Zinsscheinen versehenen
Schatzanweisungen der wertbeständigen Anleihe
des Deutschen Reichs von 1923 (Goldanleihe) erfolgt
entweder durch eigenhändige Unterzeichnung
des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten
Beamten oder durch einen zweiten Aufdruck
unseres den Reichsadler enthaltenden Dienstsiegels in
schwarzer Farbe rechts neben den Unterschriften.
” Die mit Zinsscheinen versehenen Reichsschatzanweisungen
K (Kriegsschäden-Schatzanweisungen),
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 20. Oktober
1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines unser Dienstsiegel mit dem Reichsadler enthaltenden
Trockenstempels,
Im übrigen erfolgt wie bisher die Ausfertigung der
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des
Reiches durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks
„Ausgefertigt‘“ seitens des damit beauftragten
Beamten, die Ausfertigung der Zinsscheine und der Erneuerungsscheine
durch Eindrücken eines unser Dienstsiegel
mit dem Reichsadler enthaltenden Trockenstempels,
Nach $ 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom
19. März 1900 (RGBI. I S. 129) sind nur solche Sehuldurkunden
des Reiches gültig, die in der vorstehend
bezeichneten Weise ausgefertigt sind.
b) Bekanntmachung vom 15. November 1923 (veröffentlicht
in Nr. 268 des Reichsanzeigers vom
17. November 1923).
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923
(RGBL I S. 982) bestimmen wir:
Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches,
die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober
19283 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken
eines den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“
enthaltenden Trockenstempels,
Nach 8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung ‚vom
19. März 1900 (RGBL S. 129) sind die vorstehend be-Zeichneten
Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in
dieser Weise ausgefertigt sind.
Anleiherecht 7