oder die Eintragung der Auslosungsrechte in das
Reichsschuldbuch, Die Eintragung erfolgt auf Grund
der Mitteilung der entscheidenden Stelle.
Die Vermittlungsstelle hat dem Anleihegläubiger
eine Bescheinigung über die Aushändigung des Aus-
losungsscheins zu erteilen, aus welcher Buchstabe,
Gruppe und Nummer des Auslosungsscheins ersichtlich
ist. Der Antragsteller hat der Vermittlungsstelle bei
der Aushändigung eine Empfangsbescheinigung zu er-
teilen, in der der Auslosungsschein nach Buchstabe,
Gruppe und Nummer vermerkt ist; diese Empfangs-
bescheinigung hat die Vermittlungsstelle 30 Jahre lang
aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb
vorher aufgibt, an die Reichsschuldenverwaltung ab-
zuliefern.-
b) Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Namensschuldurkunden‘).
8 36,
Antragstellung und Verfahren.
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Anmeldung zum
Umtausch der Schuldurkunden (8 15) unmittelbar an
diejenige Landesbehörde zu richten, die die umzutau-
schenden Markanleihen gemäß 8 4 des Gesetzes zur Aus-
führung des Staatsvertrags über den Übergang der
Staatseisenbahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922
verwaltet. Dieser steht die Entscheidung über den An-
trag zu. Soweit die umzutauschenden Markanleihen
von der Reichsschuldenverwaltung verwaltet werden,
erfolgt die Entscheidung durch ein Mitglied oder einen
Hilfsarbeiter (8 25 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung)
der Reichsschuldenverwaltung.
Die Vorschriften der $8 33 bis 85 finden ent-
sprechende Anwendung. Beschwerdestelle ist die Reichs-
schuldenverwaltune.
*) Die Ablösung der Namensschuldurkunden hatte geringe
Bedeutung, Namensschuldurkunden kamen nur bei den vom
Reich übernommenen Länderanleihen vor.
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