Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

IV. Gewährung von Vorzugsrenten 
8 41. 
Zuständige Stellen. 
Der Ausschuß für Vorzugsrenten besteht aus 
einem Beamten der Bezirksfürsorgestelle (8 3 Abs. 1 
der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Fe- 
bruar 1924 — Reichsgesetzbl I S. 100 —) und einem 
Beamten desjenigen Versorgungsamts, in dessen Bezirk 
die Bezirksfürsorgestelle ihren Sitz hat. 
Der Oberausschuß für Vorzugsrenten besteht aus 
einem Beamten des Hauptversorgungsamts und einem 
Beamten der Landesfürsorgestelle oder einer andern, 
von der obersten Landesbehörde bestimmten höheren 
Verwaltungsbehörde. 
Für die Entscheidungen der Ausschüsse ist Überein- 
stimmung ihrer beiden Mitglieder erforderlich. Wird 
eine solche nicht erzielt, so gilt der Antrag, über den 
entschieden werden soll, als abgelehnt, im Beschwerde- 
verfahren die Beschwerde als zurückgewiesen, 
Die Geschäfte des Ausschusses für Vorzugsrenten 
werden bei der Fürsorgestelle, diejenigen des Überaus- 
schusses bei der Landesfürsorgestelle oder, falls die 
oberste Landesbehörde einen Beamten einer andern Be- 
hörde bestimmt, bei dieser Behörde geführt. 
8 42. 
Bezirksfürsorgestelle, 
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist 
bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Be- 
zirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur 
vorübergehend aufhält. 
8 43. 
Erfordernisse für den Antrag. 
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und 
Ort seiner Geburt, seine Staatszugehörigkeit und 
seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines 
Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorher- 
gehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein- 
künfte den Betrag von 800 Reichsmark!) übersteigen, 
ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer 
1) Erhöht auf 1000 RM., siehe die Fußnote zu 8 19 des 
Qesetzes 
x71
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.