IV. Gewährung von Vorzugsrenten
8 41.
Zuständige Stellen.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten besteht aus
einem Beamten der Bezirksfürsorgestelle (8 3 Abs. 1
der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Fe-
bruar 1924 — Reichsgesetzbl I S. 100 —) und einem
Beamten desjenigen Versorgungsamts, in dessen Bezirk
die Bezirksfürsorgestelle ihren Sitz hat.
Der Oberausschuß für Vorzugsrenten besteht aus
einem Beamten des Hauptversorgungsamts und einem
Beamten der Landesfürsorgestelle oder einer andern,
von der obersten Landesbehörde bestimmten höheren
Verwaltungsbehörde.
Für die Entscheidungen der Ausschüsse ist Überein-
stimmung ihrer beiden Mitglieder erforderlich. Wird
eine solche nicht erzielt, so gilt der Antrag, über den
entschieden werden soll, als abgelehnt, im Beschwerde-
verfahren die Beschwerde als zurückgewiesen,
Die Geschäfte des Ausschusses für Vorzugsrenten
werden bei der Fürsorgestelle, diejenigen des Überaus-
schusses bei der Landesfürsorgestelle oder, falls die
oberste Landesbehörde einen Beamten einer andern Be-
hörde bestimmt, bei dieser Behörde geführt.
8 42.
Bezirksfürsorgestelle,
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist
bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Be-
zirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur
vorübergehend aufhält.
8 43.
Erfordernisse für den Antrag.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und
Ort seiner Geburt, seine Staatszugehörigkeit und
seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines
Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorher-
gehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein-
künfte den Betrag von 800 Reichsmark!) übersteigen,
ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer
1) Erhöht auf 1000 RM., siehe die Fußnote zu 8 19 des
Qesetzes
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