2. Das Verfahren für die
Gewährung der kulturellen Wohlfahrisrente
8 32.
Erfordernisse für den Antrag.
In dem Antrag auf Gewährung einer kulturellen
Wohlfahrtsrente sind anzugeben
a) Name und Sitz des Antragstellers,
b) die Auslosungsrechte, auf Grund deren die Rente
beantragt wird, nach ihrem Nennbetrag und
ihrer Nummer und, soweit sie im Reichsschuld-
buch eingetragen sind, auch nach ihrer Konto-
bezeichnung,
c) die Einrichtung, deren Träger der Antragsteller
ist und der die Auslosungsrechte gewidmet sind.
d) aus welchem Grunde diese Einrichtung als eine
wissenschaftliche Einrichtung anzusehen ist.
in welcher Weise die Markanleihen, für die die
Auslosungsrechte (Buchstabe b) dem Antragsteller
zugeteilt sind, gemäß den Vorschriften des 8 25
Satz 2 den Zwecken dieser Einrichtung (Buch-
stabe c) gewidmet waren,
f) die Stelle, der die Entscheidung über den Antrag
mitgeteilt und der die Rente gezahlt werden soll.
Dem Antrag sollen die Satzungen und ein Tätig-
keitsbericht der Einrichtung beigegeben werden.
Die Vorschriften des 8 14 Abs, 2, 3 und 5 gelten
entsprechend.
8 33.
Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist.
Der Antrag auf Gewährung einer kulturellen. Wohl-
fahrtsrente ist bei der Obersten Landesbehörde oder
bei der von ihr bestimmten Stelle, in deren Bezirk der
Antragsteller seinen Sitz hat, in der Zeit vom 1. Fe-
bruar bis zum 30. April 1927, in dem Falle des $ 29
innerhalb von zwei Monaten nach dem Übergange des
Auslosungsrechts einzureichen.
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