aus 8 86 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925
gegenüber den französischen Staatsangehörigen Ge-
brauch zu machen.
Sie ist ferner bereit, um den französischen Staats-
angehörigen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu er-
leichtern, in Frankreich in derselben Weise, wie sie
dies in den andern großen Ländern getan hat, Ver-
mittlungsstellen und eine Anleihealtbesitzstelle einzu-
richten und den französischen Anleihegläubigern eine
angemessene Frist für die Geltendmachung ihrer
Rechte zu setzen.
2. Die Französische Regierung erklärt, daß, falls
sie je eine Valorisation oder eine Konversion oder eine
wirtschaftlich gleichartige Maßnahme in bezug auf
französische Anleihen oder sonstige in Franks lautende
Forderungen bestimmen sollte, sie die deutschen Gläu-
biger nicht schlechter stellen wird als die Staats
angehörigen irgendeines anderen Staates.
Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie sich dafür
einsetzen wird, daß die gegenwärtigen französischen
Gläubiger, falls je die Gesetze vom 16. Juli 1925 ge-
ändert werden sollten, nicht schlechter gestellt. werden
als die Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates.
3. Die Frage der elsässisch-lothringischen Ge-
meinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften, welche Markanleihen ausgegeben haben,
bildet den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
IL
8 297b des Vertrages von Versailles.
1. Die Französische Regierung verzichtet in dem
Umfange, der sich aus den folgenden Bestimmungen,
insbesondere aus Ziffer 2, ergibt, auf die Liquidation
der deutschen Markanleihen, die in Frankreich von
Art. 297b des Vertrages von Versailles betroffen sind,
und wird sie der Deutschen Regierung aushändigen,
Unter deutschen Markanleihen sind alle Anleihen
zu verstehen, auf die das Gesetz über die Ablösung
öffentlicher Anleihen vom 16..Juli 1925 Anwendung
findet.
QM