Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

aus 8 86 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 
gegenüber den französischen Staatsangehörigen Ge- 
brauch zu machen. 
Sie ist ferner bereit, um den französischen Staats- 
angehörigen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu er- 
leichtern, in Frankreich in derselben Weise, wie sie 
dies in den andern großen Ländern getan hat, Ver- 
mittlungsstellen und eine Anleihealtbesitzstelle einzu- 
richten und den französischen Anleihegläubigern eine 
angemessene Frist für die Geltendmachung ihrer 
Rechte zu setzen. 
2. Die Französische Regierung erklärt, daß, falls 
sie je eine Valorisation oder eine Konversion oder eine 
wirtschaftlich gleichartige Maßnahme in bezug auf 
französische Anleihen oder sonstige in Franks lautende 
Forderungen bestimmen sollte, sie die deutschen Gläu- 
biger nicht schlechter stellen wird als die Staats 
angehörigen irgendeines anderen Staates. 
Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie sich dafür 
einsetzen wird, daß die gegenwärtigen französischen 
Gläubiger, falls je die Gesetze vom 16. Juli 1925 ge- 
ändert werden sollten, nicht schlechter gestellt. werden 
als die Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates. 
3. Die Frage der elsässisch-lothringischen Ge- 
meinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper- 
schaften, welche Markanleihen ausgegeben haben, 
bildet den Gegenstand eines besonderen Abkommens. 
IL 
8 297b des Vertrages von Versailles. 
1. Die Französische Regierung verzichtet in dem 
Umfange, der sich aus den folgenden Bestimmungen, 
insbesondere aus Ziffer 2, ergibt, auf die Liquidation 
der deutschen Markanleihen, die in Frankreich von 
Art. 297b des Vertrages von Versailles betroffen sind, 
und wird sie der Deutschen Regierung aushändigen, 
Unter deutschen Markanleihen sind alle Anleihen 
zu verstehen, auf die das Gesetz über die Ablösung 
öffentlicher Anleihen vom 16..Juli 1925 Anwendung 
findet. 
QM
	        
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