Reichsbank gegen Quittung zur Verfügung stellen.
Der Vertreter des Office wird sodann ein Verzeichnis
dieser Titel in zwei Abdrucken dem Sonderkommissar
für Frankreich in Paris getrennt nach Sequestrationen
übergeben.
6. Die Entscheidung über den Altbesitzcharakter
dieser Anleihen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen
des Anleiheablösungsgesetzes,
II. Abkommen.
Regelung der Anleihen _elsässisch-lothringischer
Gemeinden, welche deutschen Eigentümern gehören.
I. Die elsässisch-lothringischen Städte, welche auf
Mark lautende Anleihen ausgegeben haben, werden ein
Verzeichnis der Anleihen, von denen anzunehmen ist,
daß sie sich im Eigentum deutscher Staatsangehöriger
befinden, aufstellen.
Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an
Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter
die Bücher der Städte zu prüfen und die Unterlagen,
die für die Aufstellung maßgebend waren, einer Nachprüfung
zu unterziehen. Sie wird die Aufnahme weiterer
Anleihebeträge in das Verzeichnis verlangen
können, sofern sie nachweist, daß sich weitere Beträge
im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befinden,
II. Die elsässisch-lothringischen Städte werden ein
Verzeichnis der deutschen Markanleihen, die sich in
ihrem Besitz befinden, aufstellen. Sie werden in
gleicher Weise die Unterlagen zur Verfügung stellen,
aus denen sich der Altbesitzcharakter ihrer Anleihen
im Sinne des deutschen Gesetzes vom 16. Juni 1925
ergibt.
Dasselbe gilt für die Anleihen, die die Städte für
N ihnen nachgeordneten Körperschaften im Besitz
aben. *
Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an
Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter
die Bücher der Städte und der ihnen nachgeordneten
Körperschaften zu prüfen und die Unterlagen, die für
den Altbesitzcharakter dieser Anleihe gegeben worden
sind, einer Nachprüfung zu unterziehen.
DA