Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

$ 34, 
Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds, 
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industrie- 
bonds werden von der Bank für Rechnung des Treu- 
händers auf das Konto des Agenten für die Repara- 
tionszahlungen bei der Reichsbank eingezahlt. 
(2) Durch die Einzahlung der Zins- und Tilgungs- 
beträge auf das Konto des Agenten für die Reparations- 
zahlungen wird die Bank den Inhabern der Industrie- 
hbonds und der Zinsscheine gegenüber befreit. 
$ 35. 
Tilgung der Industriebonds. ; 
(1) Die Tilgung der Industriebonds erfolgt im Wege 
der Auslosung mit den aus den Jahresleistungen ange- 
sammelten Tilgungsbeträgen. Die näheren Bedingungen 
werden von der Bank im Einvernehmen mit dem Treu- 
händer festgesetzt. 
(2) Die Bank kann eine verstärkte Tilgung vor- 
nehmen, indem sie Industriebonds im freien Markte 
ankanft und vernichtet. 
(3) Vom 1. Januar 1937 ab kann die Bank eine 
(Gesamtkündigung der Anleihe vornehmen. 
8 36. 
Vorrecht der Forderungen aus den Industriebonds. 
(1) In Ansehung der Befriedigung aus den für die 
Bank hegründeten Einzelobligationen mit allen für sie 
bestehenden Sicherungen und Rechten gehen die Forde- 
rungen aus den Industriebonds (8 32) allen anderen 
Ansprüchen gegen die Bank vor, 
(2) Hat die Bank gemäß 8 24 Abs.3 weitere Indu- 
striebonds ausgegeben, so gehen in Ansehung der Be- 
friedigung aus der für diese bestimmten besonderen 
Deckung die Ansprüche aus den weiteren Industrie- 
bonds allen anderen Ansprüchen gegen die Bank vor.
	        
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