$ 34,
Zins- und Tilgungsbeträge der Industriebonds,
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge der Industrie-
bonds werden von der Bank für Rechnung des Treu-
händers auf das Konto des Agenten für die Repara-
tionszahlungen bei der Reichsbank eingezahlt.
(2) Durch die Einzahlung der Zins- und Tilgungs-
beträge auf das Konto des Agenten für die Reparations-
zahlungen wird die Bank den Inhabern der Industrie-
hbonds und der Zinsscheine gegenüber befreit.
$ 35.
Tilgung der Industriebonds. ;
(1) Die Tilgung der Industriebonds erfolgt im Wege
der Auslosung mit den aus den Jahresleistungen ange-
sammelten Tilgungsbeträgen. Die näheren Bedingungen
werden von der Bank im Einvernehmen mit dem Treu-
händer festgesetzt.
(2) Die Bank kann eine verstärkte Tilgung vor-
nehmen, indem sie Industriebonds im freien Markte
ankanft und vernichtet.
(3) Vom 1. Januar 1937 ab kann die Bank eine
(Gesamtkündigung der Anleihe vornehmen.
8 36.
Vorrecht der Forderungen aus den Industriebonds.
(1) In Ansehung der Befriedigung aus den für die
Bank hegründeten Einzelobligationen mit allen für sie
bestehenden Sicherungen und Rechten gehen die Forde-
rungen aus den Industriebonds (8 32) allen anderen
Ansprüchen gegen die Bank vor,
(2) Hat die Bank gemäß 8 24 Abs.3 weitere Indu-
striebonds ausgegeben, so gehen in Ansehung der Be-
friedigung aus der für diese bestimmten besonderen
Deckung die Ansprüche aus den weiteren Industrie-
bonds allen anderen Ansprüchen gegen die Bank vor.