Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

IV. Rechte der Gläubiger aus- 
gegebener Schuldverschreibungen 
8 37. 
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer 
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899, 
(1) Das Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Be- 
sitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichs- 
gesetzblatt 1899 S, 691, 1914 S. 121), insbesondere die 
Bestimmungen über die Bestellung eines Vertreters der 
Gläubiger, finden auf die Einzelobligationen und Indu- 
striebonds Anwendung, und zwar auf erstere jeweils, 
sobald der Treuhänder von der Gesamtsumme der ver- 
äußerlichen Einzelobligationen eines Unternehmers ein 
Fünftel, auf letztere, wenn der Treuhänder ein Zehntel] 
der Gesamtsumme der Industriebonds veräußert hat. 
(2) Bei der Anwendung des Gesetzes gelten die in 
den 88 38—40 mit Rücksicht auf die Rechte des Treu- 
händers vorgesehenen Abweichungen. 
S 38. 
Rechte des Treuhänders, 
Der Treuhänder wird für die noch in seinem Besitze 
befindlichen Industriebonds und veräußerlichen Einzel- 
obligationen durch die Beschlüsse der Gläubiger- 
versammlung nicht gebunden. Er hat das Recht, selbst 
oder durch Entsendung eines Vertreters an den Ver- 
sammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm 
nicht zu. Von den Beschlüssen der Gläubigerversamm- 
lung ist dem Treuhänder Mitteilung zu machen. 
8 39. 
Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger. 
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt ist, 
werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder nach 
Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen. Die Befug- 
nis der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend- 
Machung ihrer Rechte gilt insoweit als ausgeschlossen, 
Ein für die Gläubiger der Bank für die Industriebonds 
oder für die Gläubiger der.einzelnen mit veräußerlichen 
AU
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.