IV. Rechte der Gläubiger aus-
gegebener Schuldverschreibungen
8 37.
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899,
(1) Das Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Be-
sitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichs-
gesetzblatt 1899 S, 691, 1914 S. 121), insbesondere die
Bestimmungen über die Bestellung eines Vertreters der
Gläubiger, finden auf die Einzelobligationen und Indu-
striebonds Anwendung, und zwar auf erstere jeweils,
sobald der Treuhänder von der Gesamtsumme der ver-
äußerlichen Einzelobligationen eines Unternehmers ein
Fünftel, auf letztere, wenn der Treuhänder ein Zehntel]
der Gesamtsumme der Industriebonds veräußert hat.
(2) Bei der Anwendung des Gesetzes gelten die in
den 88 38—40 mit Rücksicht auf die Rechte des Treu-
händers vorgesehenen Abweichungen.
S 38.
Rechte des Treuhänders,
Der Treuhänder wird für die noch in seinem Besitze
befindlichen Industriebonds und veräußerlichen Einzel-
obligationen durch die Beschlüsse der Gläubiger-
versammlung nicht gebunden. Er hat das Recht, selbst
oder durch Entsendung eines Vertreters an den Ver-
sammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm
nicht zu. Von den Beschlüssen der Gläubigerversamm-
lung ist dem Treuhänder Mitteilung zu machen.
8 39.
Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt ist,
werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen. Die Befug-
nis der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend-
Machung ihrer Rechte gilt insoweit als ausgeschlossen,
Ein für die Gläubiger der Bank für die Industriebonds
oder für die Gläubiger der.einzelnen mit veräußerlichen
AU