Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

IV. Rechte der Gläubiger ausgegebener
 Schuldverschreibungen
8 37.
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899,
(1) Das Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
 von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzblatt
 1899 S, 691, 1914 S. 121), insbesondere die
Bestimmungen über die Bestellung eines Vertreters der
Gläubiger, finden auf die Einzelobligationen und Industriebonds
 Anwendung, und zwar auf erstere jeweils,
sobald der Treuhänder von der Gesamtsumme der veräußerlichen
 Einzelobligationen eines Unternehmers ein
Fünftel, auf letztere, wenn der Treuhänder ein Zehntel]
der Gesamtsumme der Industriebonds veräußert hat.
(2) Bei der Anwendung des Gesetzes gelten die in
den 88 38—40 mit Rücksicht auf die Rechte des Treuhänders
 vorgesehenen Abweichungen.
S 38.
Rechte des Treuhänders,
Der Treuhänder wird für die noch in seinem Besitze
befindlichen Industriebonds und veräußerlichen Einzelobligationen
 durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
 nicht gebunden. Er hat das Recht, selbst
oder durch Entsendung eines Vertreters an den Versammlungen
 teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm
nicht zu. Von den Beschlüssen der Gläubigerversammlung
 ist dem Treuhänder Mitteilung zu machen.

8 39.
Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt ist,
werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen. Die Befugnis
 der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend-Machung
 ihrer Rechte gilt insoweit als ausgeschlossen,
Ein für die Gläubiger der Bank für die Industriebonds
oder für die Gläubiger der.einzelnen mit veräußerlichen

AU
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.