IV. Rechte der Gläubiger ausgegebener
Schuldverschreibungen
8 37.
Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899,
(1) Das Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzblatt
1899 S, 691, 1914 S. 121), insbesondere die
Bestimmungen über die Bestellung eines Vertreters der
Gläubiger, finden auf die Einzelobligationen und Industriebonds
Anwendung, und zwar auf erstere jeweils,
sobald der Treuhänder von der Gesamtsumme der veräußerlichen
Einzelobligationen eines Unternehmers ein
Fünftel, auf letztere, wenn der Treuhänder ein Zehntel]
der Gesamtsumme der Industriebonds veräußert hat.
(2) Bei der Anwendung des Gesetzes gelten die in
den 88 38—40 mit Rücksicht auf die Rechte des Treuhänders
vorgesehenen Abweichungen.
S 38.
Rechte des Treuhänders,
Der Treuhänder wird für die noch in seinem Besitze
befindlichen Industriebonds und veräußerlichen Einzelobligationen
durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
nicht gebunden. Er hat das Recht, selbst
oder durch Entsendung eines Vertreters an den Versammlungen
teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm
nicht zu. Von den Beschlüssen der Gläubigerversammlung
ist dem Treuhänder Mitteilung zu machen.
8 39.
Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger.
Sofern ein Vertreter der Gläubiger nicht bestellt ist,
werden die Rechte der Gläubiger vom Treuhänder nach
Maßgabe dieses Gesetzes wahrgenommen. Die Befugnis
der einzelnen Gläubiger zur selbständigen Geltend-Machung
ihrer Rechte gilt insoweit als ausgeschlossen,
Ein für die Gläubiger der Bank für die Industriebonds
oder für die Gläubiger der.einzelnen mit veräußerlichen
AU