(3) Gegen Rückgabe der Kollektivobligation wer-
den bis längstens 28. Februar 1925 der Bank und dem
Treuhänder zu gemeinsamer Verwahrung die in den
88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 vorgesehenen Einzelobligatio-
nen der Unternehmer übergeben. Bis zu dem gleichen
Zeitpunkt werden die Industriebonds von der Bank
dem Treuhänder übergeben werden.
Durchführung des Gesetzes; Muster,
(1) Die Reichsregierung kann zur Durchführung
dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Die Reichsregierung setzt mit Zustimmung des
Treuhänders für die in den $8 10, 14 und 32 vorgesehe-
nen Einzelobligationen und Industriebonds Muster fest,
Abweichungen von diesen Mustern sind im Einverneh-
men mit der Bank und dem Treuhänder vorzunehmen,
Die Vorschrift des $ 69 findet Anwendung,
8 72.
Inkrafttreten,
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
bestimmt die Reichsregierung.!)
8 71.
Gesetzes
; Anlage A.
Kollektivobligation
über fünf Milliarden Goldmark,
zu Lasten der Unternehmer der deutschen industriellen
und gewerblichen Betriebe im Sinne des Gesetzes vom
30. August 1924 über die Industriebelastung
Wir, dw Wnterzeichner dieser Kollektivobligation,
übernehmen kraft der uns gemäß 8 70 des Gesetzes
nehmer im Gesamtbetrage von 5 Milliarden Goldmark ist am
28, Februar 1925 geschehen Der Treuhänder hat die ihm aus:
gehändigien KEinzelabligationen nebst der Kollektiv-Garantie-
Erklärung der Reichsschuldenverwaltung (siehe Anmerkung zu
8 9) entsprechend dem 8 53 Abs. 2 in die gemeinsame Verwah-
rung mit der Bank überführt. Die Kollektivobligation über
5 Milliarden Goldmark ist dann am 16 März 1925 von der
Reichsschuldenverwaltung vernichtet worden,
1 1. September 1924. siehe RGBIl. 1924 IT S. 858.
JE