setzes, betreffend die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete, vom 18. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S, 207)
enthalten ist.
Zu $ 41 (40 des Entwurfs).
Abs. 1 bezweckt die Schaffung möglichst einheitlicher
Rechtsverhältnisse hinsichtlich der vor und nach
dem Inkrafttreten der Reichsschuldenordnung ausgestellten
Schuldurkunden. Eine Beeinträchtigung der
materiellen Rechtslage wird für die Gläubiger der
früheren Reichsschulden hierdurch nicht herbeigeführt.
Abs. 2 übernimmt den 8 21 Abs. 1 der bisherigen
Reichsschuldenordnung. Da es sich um die Anwendung
von Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der Zivilprozeßordnung handelt, ist bei der Übernahme
eine sinngemäße Berichtigung dahin vorgenommen,
daß als Stichtag der 1. Januar 1900, zu welchem Termin
auch das Inkrafttreten der bisherigen Reichsschuldenordnung
in Aussicht genommen war, bestimmt ist. Die
Übernahme des 8 21 Abs. 1 ist notwendig, weil anderenfalls
die in ihm aufgeführten Vorschriften mit der
Aufhebung der bisherigen Reichsschuldenordnung ihre
Geltung für die Zukunft verlieren würden.
Gegenstandslos geworden und daher nicht zu übernehmen
sind die Vorschriften des 8 21 Abs. 2 und des
$ 22 der bisherigen Reichsschuldenordnung.
Hinsichtlich der in dem Gesetz vom 29. Juli 1922
(Reichsgesetzbl. II S. 698) geregelten vom Reich übernommenen
Länderschulden ist der besondere Vorbehalt
des Abs. 3 erforderlich.
3. Bekanntmachungen der Reichs-Sschuldenverwaltung
über die Ausfertigung
und Entwertung der
Reichsschuldurkunden
a) Bekanntmachung vom 26. Oktober 1923 (veröffentlicht
in Nr. 250 des Reichsanzeigers vom
vom 27. Oktober 1923).
Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1928
(RGBL I S. 982) bestimmen wir: