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Gewiss wird der Staat auf den beiden Gebieten, die ich im Vor-
hergehenden andeutete, — wiederum durch besondere Rechtssätze
— die Entstehung solcher Haftpflicht zu vermeiden suchen. Befehle
entsprechenden Inhalts, z. B. das gesetzliche Verbot, Exterritoriale
der Gemeindebestenerung zu unterwerfen oder zu Naturaldiensten
heranzuziehen !), die Einrichtung allgemeiner Aufsicht und spe-
zieller' „Oberaufsicht“, der Vorbehalt staatlicher Genehmigung zu
wichtigen Verbandsbeschlüssen, die Ermächtigung, statt des säu-
migen Kommunalverbandes selbst zu handeln — dies und ähn-
liches ist auch zu jenem Zwecke bestimmt oder doch dienlich. Aber
wo diese Mittel versagen oder von Haus aus nicht ausreichen, wird
der Staat besonderer Rechtssätze bedürfen, um seiner Haftpflicht
eintretenden Falls genügen zu können, und so werden die Satzungen
seines Kommunalrechts, die ihm die Aufhebung oder Sistirung von
Verbandsbeschlüssen, die Maassregelung von Kommunalorganen
und dergleichen gestatten, möglicher Weise zu international
anentbehrlichem Rechte.
IV.
Es bleibt uns übrig zu untersuchen, ob und in welchem Um-
fange der Bundesstaat für das Verhalten seiner Gliedstaa-
ten dem Auslande gegenüber einzustehen, und in welcher Art er
sich zum Zwecke der Erfüllung der aus dieser Haftung ent-
springenden Pflichten verfassungsrechtlich gerüstet hat.2)
Eine Haftung des Gesamtstaats für den Theilstaat kann selbst-
verständlich‘ aus besonderer internationaler Vereinbarung hervor-
gehen. Es ist ja ungemein häufig, dass der Bundesstaat entweder
1) 5. z. B. preuss. Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893, $ 24
unter b; $ 40 Z. 2 und Abs. 2; $ 68 Abs. 6; aber schon die Preuss, Ver-
ordnung über die Serviseinrichtung der Haupt- und Residenzstadt Berlin
vom 26. Januar 1815, Art. IV Z. 3 (Befreiung von der Miethssteuer).
2) Es wäre sehr wünschenswertb, dass einmal die sämtlichen völkerrecht-
lichen und die damit zusammenhängenden Fragen, zu denen die eigenthüm-
liche Organisation des Bundesstaats Veranlassung giebt, in breiterer Ausführung
erörtert würden. Le Fur, Etat föderal et Confederation d’Etats. Paris 1896,
p. 739—819, bes. p. 763 et suiv. („L’Etat füderal et la confederation d’Etats
envisages a point de vue du droit international public“) erschöpft den Gegen-
stand nicht von ferne. Wenn ich mich nicht täusche,.so habe ich mit den Aus-
einandersetzungen S. 1691f., 243ff., 288, 359ff., auch unten $ 15, 16 wenigstens
die Richtung angedeutet, nach der sich die Forschung bewegen müsste,