Object: Völkerrecht und Landesrecht

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das Strafrecht — nur in der Form ausdrücklicher Satzung für 
zulässig erklärt. 
Allein. — jene Regel hilft uns bei der Erklärung von Vor- 
gängen, welche die Schöpfung objektiven Landesrechts entweder 
unzweifelhaft bedeuten oder doch bedeuten können. 
So ist sie einmal ein wichtiges Hilfsmittel zur Erklärung 
von Sinn und Tragweite sicher vorhandenen, gleichviel ob ge- 
setzten oder ungesetzten Rechtes. Das Gesetz verbietet z. B. die 
Verletzung oder Gefährdung gewisser Rechtsgüter — Leben, Frei- 
heit, Ehre — schlechthin, ohne zu sagen, ob es damit bloss in- 
oder auch ausländische im Auge habe. Soweit nun feststeht, dass 
der Staat nach Völkerrecht auch ausländische Güter solcher Art 
zu schützen habe, wird anzunehmen sein, dass sein Befehl sich 
auch auf diese erstrecke.‘) Umgekehrt: wenn die Ausnahme von 
jenen Normen dem Soldaten im Kriege Tödtung, Körperverletzung, 
Nöthigung u. s. w. gestattet, so erstreckt sie sich sicherlich auch 
auf den ausländischen Soldaten, weil sie sich nach internationaler 
Regel auf ihn erstrecken muss.?) Wollte man, was ich, wie früher 
bemerkt, nicht thue, die Existenz allgemeiner Grundsätze eines 
„überstaatlichen internationalen Privatrechts“ annehmen, so würde 
allerdings auch die landesrechtliche Regel, die dem Richter die 
Anwendung des auf den Streitfall zutreffenden Privatrechts 
befiehlt, im Zweifel so zu verstehen sein, er habe das Recht 
anzuwenden, das nach der völkerrechtlichen Regel ange- 
wendet werden soll.?) Vor allem aber rechtfertigt unser Grund- 
satz eine einschränkende Auslegung solcher Staatsgesetze, 
1) Die Regel ist also zwar nicht das einzige, aber doch ein sehr wich- 
tiges Auslegungsmittel, wenn es sich fragt, ob bei uns Widerstand gegen die 
‚auswärtige Staatsgewalt“, Debertretung fremder Zollgesetze (vergl. bes. Entsch. 
d. Reichsger. in Strafs. XIV S, 124ff.), die Fälschung ausländischer Postfrei- 
marken (s. bez. 8 253 des Preuss. StG-B.’s von 1851 die Entsch. des Ober- 
;ribunals LXII S. 34*) verboten und strafbar sei. 
2) Auch hier ist es natürlich wieder sehr wichtig, wieweit uns der 
jeweilige Stand des Völkerrechts zu solchen Ausnahmen von der Norm nöthigt 
(Kaperei, Seebeute, Freischärler u. s, w.). Ueber einige der hier einschlagen- 
den Fragen vergl. v. Kries, Zeitschr. f. a. ges. Strafrechtswiss. VII 597 ff, 
S. auch die interessante Entsch. d. Reichsgerichts in Strafs. XVI S. 167f, 
3) So von seinem Standpunkte aus mit vollem Recht Zitelmann, In- 
ternationales Privatrecht I S. 73£., 196ff. S. auch Klöppel, Böhm’s Zeit- 
schrift I S. 46f. und dazu oben S. 127 Note 1.
	        
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