II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 58
daß eine vollkommene, allgemeine Regel hier überhaupt nie zur
Geltung gekommen ist. Dauernd bleibt manchenorts das alte
Verhältnis bestehen, wie es bis zum 12. Jahrhundert bestand.
Allein eine zum mindesten recht verbreitete Umwandlung tritt
ein und zwar in der Weise, daß diejenigen, die ihre alte Freiheit
schlechthin behalten, als privilegierte Klasse, als Freie im be-
sonderen Sinn erscheinen, während die andern, die Mehrzahl,
zwar noch regelmäßig als Freie, aber als Freie mit herabge-
minderten Rechten, aufgefaßt werden. Oft liegt der Unterschied
zwischen beiden nur darin, daß die zweite Klasse die landes-
herrliche Steuer (die Bede) zahlt und die alten Staatsfronden
leistet, während die erstere davon befreit ist. Oft, und allmäh-
lich wird es häusiger, wird die zweite Klasse aber auch noch mt
allerlei weiteren wirtschaftlichen Lasten belegt. Schließlich wer-
den, wie angedeutet, die der Gerichtsherrschaft unterworfenen
Leute sogar als Unfreie behandelt. Am sstärkssten werden sie,
im ganzen geschäti, in den kleinern und kleinsten Territorien
belastet. Doch giebt es auch unter den größern Unterschiede,
so daß die der Gerichtsherrschaft unterworfenen Personen ge-
legentlich in einem mittlern Territorium günstiger stehen, als in
einem großen. Im kolcnialen Deutschland kommt die Bauern-
schaft so wesentlich unter die Gewalt der privaten Herrschaft,
daß sie hier von der alten Gerichtsherrschaft, der Landesherr-
schaft, nicht behelligt wird. Man darf geradezu den Unterschied
zwischen Altdeutschland und dem kolonialen Deutschland auf-
stellen, daß dort mehr der Landesherr (oder Gerichtsherr) den
Bauern belastet, hier wesentlich der private Herr (der allerdings
regelmäßig namhafte gerichtsherrliche Rechte hinzuerworben
hat).
Scheiden wir nach den eben aufgestellten Kategorien die
bäuerlichen Kreise, so Haben wir einmal freie Bauern, die zu-
gleich freie Grundbesitzer sind, die alten technisch sogenannten
Gemeinfreien. Jhre Zahl schmolz im Lauf der Zeit freilich
zusammen, zunächst dadurch, daß viele in Abhängigkeit von
Grund- oder Leibherren kamen, später dadurch, daß der Gerichts-
herr einen Teil der Gemeinfreien herabdrückte. Ferner gab es