DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 813
rungsgericht an. Mängeln, so dass die Überprüfung des Urteils auf Grund
der Akten nicht möglich ist, selbst wenn das Verfahren vor dem Obergericht
argänzt werden würde, so hebt das Obergericht das Urteil der ersten Instanz
auf und verweist die Sache an das Versicherungsgericht zur neuerlichen
Entscheidung zurück ($ 231, Abs. 1 und 2).
Findet das Obergericht, dass das Versicherungsgericht über eine Sache
antschieden hat, für die es nicht zuständig ist, über die aber bereits rechts-
kräftig entschieden oder die gleichzeitig vor einem andern Versicherungs-
zericht anhängig ist, SO hebt es das Urteil auf ($ 231, Abs. 3).
Die Entscheidungen des Obergerichts sind endgültig. Ein Rechtsmittel an
den Obersten Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht gegeben.
Die mit der Errichtung und Tätigkeit der Versicherungsgerichte und des
Obergerichts verbundenen. Kosten trägt der Staat ($ 234, Abs. 2).
Die Verwaltungsbehörden
Die Verwaltungsbehörden entscheiden auf Rechtsmittel gegen Bescheide
der Versicherungsträger, soweit die Entscheidung nicht den Gerichten
zugewiesen. ist. Hierbei handelt es sich weder um Streitigkeiten wegen
Leistungen ($ 196) noch um die im Gesetz bezeichneten Streitigkeiten
zwischen. den Versicherungsträgern und anderen öffentlichen Anstalten
($ 220, Abs. 4).
Die Beschlüsse der Versicherungsanstalten, gegen die eine Beschwerde an
die Verwaltungsbehörden zulässig ist, betreffen insbesondere die Versiche-
rungspflicht, die freiwillige Versicherung, die Einreihung der Versicherten in
die Lohnklassen usw.
Gegen Beschlüsse der Krankenversicherungsanstalten geht die Beschwerde
an de politische Behörde erster Instanz. Gegen deren Entscheidung
geht die Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz, unter Um-
ständen. an das Ministerium für Soziale Fürsorge. Gegen die Bescheide
der Zentralversicherungsanstalt kann Beschwerde bei dem Ministerium
eingelegt werden, das auch in diesem Fall in letzter Instanz entscheidet.
Gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zu-
lässig, wenn sie die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen ($ 239).
Die ordentlichen Gerichte
Es bleiben noch gewisse Streitigkeiten, die sich aus der Versicherung
ergeben, übrig, die nicht vor die Versicherungsgerichte gebracht werden
können. Diese Streitigkeiten werden durch die ordentlichen Gerichte ent-
schieden.
Es handelt sich dabei im besonderen um gewisse Streitigkeiten zwischen
den Versicherungsanstalten und den Arbeitgebern und solchen zwischen
Arbeitgebern und Versicherten. . .
Dies trifft zu für die Streitigkeiten zwischen den Versicherungsanstalten
und den Arbeitgebern und solchen zwischen den Arbeitgebern und den
Versicherten, bei denen es sich um den Abzug des auf den Versicherten
antfallenden Beitragsanteils handelt ($ 164).
UNGARN
GESETZARTIKEL Ne. XIX von 1907, Nr. XXXI von 1921
Ungarn gehört zu der Gruppe der Länder, die ausschliesslich eine
Sondergerichtsbarkeit eingeführt haben.
Die besonderen Spruchbehörden (besondere Versicherungsgerichte,
Öberversicherungsgericht) sind zur Entscheidung über alle Streitigkeiten
8us der Krankenversicherung berufen.
Die Beteiligten sind durch Beisitzer vertreten,
Die besonderen Versicherungsgerichte
Zusammensetzung ;
‚Die Versicherungsgerichte erster Instanz, deren es 34 gibt — die Ge-
richte am Sitz der Knappschaftskassen sind hierin nicht inbegriffen —.