thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

9, Titel: Auslobung. Vorbemerkung. $ 657. 1165 
lol {oldhe, welde zum Teil auf idenlem Gebiete liegen, 3. VB, bei Preisaufgaben wiffen- 
ihaftlicher Art ein fojtenlojer Doktortitel oder ein fonftiges Diplom. 
6. Gefordert muß werden die Vornahme einer beitimmten Handlung oder die 
Serbeiführung eines beitimmten Erfolgs und zwar beides in Geftalt einer darauf 
gerichteten menfichlichen Tätigkeit, 
a) „Bornahme“ bedeutet Bollendung der Gandlung, fo wie fe den Gegen“ 
itand der Auslobung im Einzelfalle bildete. Musfchlaggebend it biefür in 
zriter Reihe der Mille des Auslobenden, felbttverftändlich jedoch nur, 
*oweit diefer in der Auslobung felbit zum Ausdrucke gelangte, vgl. 
Sijter a. a. OD. S. 178. Wegen der Auslobung in Straf und Polizeifachen 
agl. au Brücmann in ©. Sur.3. 1903 S. 473 und ferner Bem. 1 zu 8 660. 
Nicht notwendig ijt hier, daß die erfirebte Leiltung einen Bermögens 
vert enthält (vgl. oben Bem. 5), ebenfowenig it Dieje Leiftung hier 
ta identijch mit einer Seijtung zum Vorteile des Auslobenden, 
a8 Regelmäßige ift hier {ogar, Daß die Letftung erfolgen foll zum Vorteil 
;xgendeineS Dritten oder DES Bublikums überhaupt, 3. B. eine willen- 
‘haftliche Entdedung. Val. Kohler a. a. OD. S. 5 und 6. 
Zufällig fi ergebende Tat]achen eignen fig nicht als Gegenftände 
des RechtSgefhäfts der NuSlobung, wenn auch für den Zall ihres Ein» 
kritt8 von irgendbwem zu irgendweldhem Zwede etwas öffentlich verfprochen 
EDEN nn diefes Berfprechen bindend erfdheinen Mag. (Vol. Beijpiele dei 
Dertmann. ; 
Yu das Vorliegen eines gewiffen tatfäcdh lichen Buftandes kann nicht 
den Gegenftand einer Auslobung im Kechtöfinne bilden, 3. B. die Einladung 
zu einer Schönheitsfonkurrenz, Belohnung für den, bei dem fih ein ange: 
oriefenes Medikament 2C. al8 unmirfiam erweifen werde, vgl. Goldmann- 
Zilienthal S. 689 und Vertmann Bem. 2 vor 8 657, 
Dit Recht hebt ferner Dertmann a. a. DO. hervor, daß das Hffentliche Ver: 
prechen eines Menfchenfreundes, eine beftimmte Handlung vorzunehmen, 3. 3. 
ven Hinterbliebenen Ser Gefallenen im Ariege Unterftiükungen zu gewähren 26., 
ine Auslobung darjtellt; eS fehlt hier an der „Handlung“ deffen, der die 
Can 2. erhalten {oll (teilmeife abweichend Ylanck in Borbem. IV 
DOT , 
38 Handlungen jener Art Können aber auch bloße Mitteilungen, | 3. 
über den Aufenthalt eine8 Nebeltäters, über den Verbleib eines entlaufenen 
Tiere8 und dal., Kch daritellen. | 
Das gleiche gilt 3. B. vom begehrten NadHweife von Fehlern an einem 
Werke, vgl. hiezu jedoch Näheres in Borbem. 4. , 
Der Inhalt der Ausiobung darf fein unijittlidher fein, vgl. bierüber 
388 134, 138 mit Dem. 
„7. Die Voransfeßung einer beftimmten Frift für die Vornahme der Handlung 
Der Erzielung des Erfolgs ijt (abweichend vom N FL 1 Fit. 11 88 988 ff.) allgemein 
nicht Selen üt aber zugelafien al. BOB. S 658). Eine pofitive Borfchrift 
der FrijtjeBung enthält nur 8 661 BOB. für Vreisausfhreibungen. 
. 8. Berechtigt aus der Auslobung wird derjenige, welcher die geforderte Hands 
lung vorgenommen, den geforderten Se herbeigeführt hat. , . 
a) Hier entiteht die Frage, vb die Verpflichtung de8 Auslobenden objektiv 
One weitereS entiteht mit der Vornahme der Handlung 4. oben Bem. 6) 
oder ob der Auslobende durch den Berechtigten von der entitandenen 
Berechtigung in Kenntnis gefeßt werden muß? , 
9lu8 den Schlußworten Des 8 657 und M. 11, 520 ergibt fich zweifel 
(v3, daß die YuSlobung ein zwar bedingteS, aber im übrigen fertiges Recht8= 
gefhäft Hit, in condicione ijt Lediglich das Borhandenfein eines Berechtigten; 
‘obald leßterer auf Grund der Leiftung vorhanden ift, ift die Bedingung 
erfüllt, eS fehlt zur Erfüllung der Verpflichtung rechtlich nichts mehr. € 
Jat Jobin der Ausiobende, wenn er MU auf irgendeine Weije Kenntnis 
Jon dem Erbringen der Leijtung erlangt Hat und von dem, der fie erbracht 
Jat, diefem den Preis zu entrichten, gang unabbän gie davon, ob jener 
objektiv Berechtigte jelbft von feiner Berechtigung enntnig hat oder 
nicht, und unabhängig davon, ob diefer feinen An) p ruch geltend macht oder 
nicht (e& Können ibn auch feine Erben noch geltend machen); 1. Eliter 
a. a. ©. S. 180, 181. SFraglih kann die8 nur bei den fog. rein perjön- 
‘ihen Belohnungsausiobungen werden, durch die an [id nicht eine Leiltung 
servoraerufen werden Toll, vielmehr der Leijtende höchft perfönliq belohnt 
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