Die in 8 83 e vorgesehene Frist für die Geltung des Abteufverbots
vom 31. Dezember 1925 wurde, wie bereits hervorgehoben worden ist,
auf den 31. Dezember 1928*) und darauf nochmals bis zum 31. Dezember
1931 verlängert). Der Reichskalirat befürwortete die Verschiebung
des Termins einstimmig aus der Erwägung heraus, daß die Vorschrift
des 8 83 e eine notwendige Ergänzung der Konzentrationsmaßnahmen
bedeute. Denn die systematische Stillegung unwirtschaftlich arbeitender
Kaliwerke und die Verhinderung der Fertigstellung von Abteufschächten
konnte nur erreicht werden, wenn gleichzeitig die Inangriffnahme neuer
Schachtanlagen verboten wurde. Die bisherigen günstigen Ergebnisse
der Rationalisierung würden jedoch durch die Möglichkeit, neue Kali-
schächte abzuteufen, wieder in Frage gestellt werden. Wenn auch gegen-
wärtig kaum an die Niederbringung neuer Schächte ernstlich heran-
gegangen werden dürfte, so erschien dem Reichskalirat zur Verhütung
etwaiger spekulativer Maßnahmen eine Verlängerung des Abteufverbots
über den 31. Dezember 1925 hinaus erforderlich. Im Jahre 1928 wurden
von der Kaliprüfungsstelle erneute Untersuchungen über diese Frage
angestellt. Sie ergaben, daß der Umfang der zur Zeit aus- und vor-
gerichteten Lagerstätten vollkommen ausreicht, um für die nächsten
Jahre den Bedarf Deutschlands und des Auslandes an Kalisalzen auf
jeden Fall zu decken. Das Abteufverbot lief außerdem zu einem Zeit-
punkt ab, an dem die Kaliindustrie die seit längerer Zeit betriebenen
und mit großen Opfern verbundenen Maßnahmen zur Zusammenlegung
und Rationalisierung ihrer Betriebe beendet hatte. Die hierbei erzielten
Erfolge konnten aber unmöglich durch die Wiederherstellung der Ab-
teuffreiheit gefährdet werden. Die Entwicklung der Kaliwirtschaft in
den letzten Jahren hatte vielmehr gezeigt, daß nur dann eine allmähliche
Gesundung und Stärkung der Industrie erreicht werden konnte, wenn
vorläufig die Zahl der fördernden Werke in bestimmten niedrigen
Grenzen gehalten wurde. Dieses Ziel mußte in den nächsten Jahren
auch weiter verfolgt werden, um die ersten Anfänge, die zum Wieder-
aufbau dieses Wirtschaftszweiges gemacht waren, zu sichern und aus-
reichende Grundlagen für eine stetige und planmäßige Weiterentwick-
lung zu schaffen. Der Reichskalirat beschloß deshalb einstimmig, dem
Herrn Reichswirtschaftsminister die oben genannte Verlängerung des
Abteufverbots bis zum 31. Dezember 1931 vorzuschlagen“).
Nach Ablauf der Frist für die Abgabe der freiwilligen Stillegungs-
erklärung am 1. Januar 1926 wurden von der Kaliprüfungsstelle fort-
laufend eingehende Untersuchungen über den Erfolg der Konzentrations-
maßnahmen angestellt. Sie ergaben, daß von dem in $ 83a—e ein-
geräumten Recht 119 Kaliwerke und 8 Sonderfabriken Gebrauch gemacht
haben. Zu ihnen traten noch die Kaliwerke Hedwigsburg und Neindorf,
die gemäß Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen vom 26. Februar 1924
zu $ 78, Abschnitt 4 auf die Wiederherstellung ihrer Schächte ver-
zichtet und demgemäß eine Abfindungsquote erhalten hatten. Somit
!) R.G.BlL, S. 1159, Verordnung v. 21. XII. 1025.
% R.G.Bl., S. 687, Verordnung v. 5. XI. 1928.
3) Ende des Jahres 1926 fällt die Regelung der Quote für die acht Sonder-
jabriken. Die Fabriken sind stillgelegt gemäß 8 88a. Einzelheiten können über-
gangen werden.
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