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Während die Aktiengesellschaft eine Vereinigung von Kapi
talien ist, ist die Gewerkschaft eine Vereinigung von Per
sonen, die sich zur Ausbeutung eines Unternehmens (Bergwerks) zu
sammengetan haben. Das gemeinsame gewerkschaftliche Eigentum wird
neuerdings meist in 100 oder 1000 Anteile, Kuxe genannt (abgeleitet
von dem böhmischen Worte Kukux), geteilt. Die Kuxe lauten nicht, wie
die Aktien, auf einen bestimmten Betrag, sondern sind Bescheinigungen
über eine Geschäftsbeteiligung, ideelle Anteile an dem gemeinsamen Ge-
Werkschaftsbesitz. Sie sind auf den Namen des Besitzers gestellt, der im
Gewerkenbuch eingetragen sein muß; der Erwerber muß den Antrag auf
Umschrift im Gewerkenbuch stellen und zugleich Abtretungsurkunde (Zession)
und Kux einreichen.
Die Mitglieder der Gewerkschaft, die Gewerken, haben, wie schon
erwähnt, keine bestimmten Beiträge zu leisten, sondern nur je nach Be-
darf des Unternehmens. An dem Gewinn und Verlust nehmen sic nach
dem Verhältnis ihrer Kuxe teil. Wer z. B. einen Kux einer lOOteiligen
Gewerkschaft besitzt, erhält stigg vom Gewinn, Ausbeute genannt,
oder hat eintretendenfalls Vivo des Zuschusses zu leisten, der durch nicht
gedeckte Unkosten, durch Neubauten zur Förderung des Betriebes usw.
erforderlich ist. Man nennt solche nach Maßgabe der Beschlüsse der
Majorität eingeforderten Zahlungen Zubuße. Diese Zubnßepslicht ist
es hauptsächlich, die den Kux von der Aktie unterscheidet und die auch
wesentlich bestimmend für die Organisation des Handels in diesen Teil
haberpapieren gewesen ist.
Leistet der Gewerke die ausgeschriebene Zubuße nicht, so wird die
Gewerkschaft klagen, und er wird verurteilt werden, die Zubuße zuzüglich
Verzugszinsen zu zahlen. Im Klagewege wird der Kuxschein gepfändet und
in einer Zwangsversteigerung verkauft. Ist der Erlös größer als die
schuldige Zubuße xlns Kosten des Rechtsstreits, so wird der Uberschuß an
den bisherigen Besitzer gezahlt.
Die Leitung der Geschäfte übt der Repräsentant oder der ans
mehreren Personen bestehende Grubenvorstand — beide werden
von den Gewerken gewählt — aus. Organ der Gesellschaft ist der
Direktor. Eine Vermögensbilanz wird oft nicht alljährlich gezogen,
sondern es wird Ausbeute verteilt, sobald ein Uberschuß vorhanden ist.
In Rheinland und Westfalen fand die Gewerkschaft hauptsächlich als