Die veterinäre Kontrolle erstreckt sich durch den ganzen
Schlachtprozess hin und bezweckt die. Prüfung von Fleisch
und inneren Organen. Das Fleisch. wird mikroskopisch auf
das Vorkommen von Trichinen untersucht. Bei der Kon-
trolle genehmigtes Fleisch wird mit behördlicher Kontroll-
marke versehen.
Auch für Schweinefleisch gibt es ein eingetragenes Waren-
zeichen, auch hier »runmärket» (Runenmarke) (Abb. 25)
genannt, das in gewissen vorgeschriebenen Fällen auf jeder
Seite an mindestens drei Stellen angebracht wird.
Bei der Ausfuhr von Schweinefleisch wird von der be-
treffenden Zollbehörde genau darauf gesehen, dass nur
Schweinefleisch, das den geltenden Bestimmungen über
Kontrolle bei der Ausfuhr von Fleisch genügt, aus dem
Lande ausgeführt wird.
Von Eiern wurden während des Jahres 1929 za. 89,033,700
St. ausgeführt, davon za. 66,256,700 St. nach Grossbritan-
nien. Auch bei dieser Ware ist der Ausfuhrüberschuss in
raschem Anstieg begriffen, und eine Möglichkeit zu weiterer
Steigerung scheint vorzuliegen.
Der Handel sowohl im Inlande als nach dem Auslande ist
bis zu einem gewissen Grade durch erlassene Bestimmungen
geregelt. So sollen Eier, die zum Verkauf in Kühlhäusern
gelagert sind, mit dem Worte »kylhusägg», und solche, die
zum Verkauf mit Konservierungsmitteln behandelt worden
sind, mit dem Worte »konservägg» bezeichnet werden.
Schwedische Hühnereier dürfen aus dem Lande nicht
anders als in mit besonderem Warenzeichen, der »Runen-
marke» (Abb. 26), versehener Verpackung ausgeführt werden.
Das Recht zur Anwendung dieses Warenzeichens kann auf
Antrag demjenigen erteilt werden, der unter anderem für
den Betrieb über geräumige, luftige und in sanitärer Hinsicht
völlig zweckmässige Lokale und eine zeitgemässe Ausrüstung
für die Ausübung des Betriebes verfügt und ferner sich ver-
pflichtet, die erlassenen Vorschriften zu befolgen. In mit
Runenmarke versehener Verpackung dürfen ausgeführt wer-
den sowohl schwedische frische Eier als auch schwedische
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