—— 198 —
Im schweizerischen Kanton Zürich findet ein Lastenausgleich in der Weise statt,
Jaß der Staat auf dem Gebiete des Volksschulwesens sich obligatorisch an der Zahlung der
Lehrergehälter beteiligt und außerdem Subventionen für die übrigen Volksschullasten der
Gemeinden zahlt; auf dem Gebiete des höheren Schulwesens trägt er in den meisten Gemeinden
lie Hauptlasten; in Zürich und Winterthur zahlt er Subventionen für die städtischen An-
stalten. Hinsichtlich des Wegewesens teilen sich Staat und Gemeinden derart in die Lasten,
daß dem Staat die Bau- und Unterhaltspflicht für die Straßen 1. Klasse obliegt, während die
Gemeinden unter Beteiligung des Staates die Lasten für die übrigen Wege zu tragen haben.
Für polizeiliche Zwecke, für das Gesundheits- und besonders das Armenwesen leistet der Staat
lreiwillige Subventionen, Die Gemeindearten, unter die sich die entsprechenden Aufgaben
teilen, sind Armen-, Bürger-, Schul- und vor allem politische Gemeinden, Die Kirch-
gemeinden mit ihren Lasten sind im Gegensatz zu den anderen Ländern ebenfalls in die
ffentliche Wirtschaft einbezogen.
In Österreich ist auf dem Gebiete des Wegewesens in den meisten Ländern eine getrennte
Wegebau- und -unterhaltspflicht für die verschiedenen Straßen- und Wegegattungen vor-
gesehen, Es gibt Landesstraßen, die vollkommen dem Land zur Last fallen, Bezirks- und
Ortsstraßen deren Lasten von Straßenbezirksverbänden bzw. den Gemeinden oft unter
Beteiligung des Landes getragen werden. Die Volksschullasten sind nach ihrem Gegenstand
auf Länder und Gemeinden in der Weise verteilt, daß in der Regel die Gemeinde den säch-
lichen, das Land den Personalbedarf zu decken hat. Die Länder gewähren außerdem für die
verschiedensten Verwaltungszweige Subventionen; oft sind auch nichtzweckbestimmte
Dotationen vorgesehen. In einigen Ländern bestehen für Wohlfahrtszwecke besondere
Fürsorgeverbände.
In den Vereinigten Staaten besteht dagegen, ebenso wie im Verhältnis von Staat zu
Bund, zwischen Staat und Gemeinden grundsätzlich eine Trennung der Aufgaben und Lasten,
Auf Grund der weitausgedehnten Selbstverwaltung liegt in den Händen des Staates nur die
Gesetzgebung und in gewissen Fällen eine ziemliche beschränkte Verwaltungskontrolle. Auf
dem Gebieteder Rechtsprechung konkurrieren wie schon Bund und Staat, so auch Staat und
Gemeinden miteinander. Der Staat beteiligt sich in vielen Staaten nach einem gesetzlich
bestimmten Schlüssel obligatorisch an den Schul- oder Wegebaulasten und zahlt oft für
Armenfürsorge, Krankenhäuser und. Wohlfahrtseinrichtungen Subventionen, Mit diesen
Subventionen verbindet er die sonst schwer zu realisierende Kontrolle über die entsprechenden
Betätigungsgebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände. Gegenüber den Verhältnissen in
den beiden anderen Bundesstaaten lassen sich innerhalb der amerikanischen Gliedstaaten in
der Regel drei Selbstverwaltungsstufen unterscheiden: die Grafschaften, die towns, die mit
den Städten (cities) auf gleicher Stufe stehen, und die Dörfer (villages), die den towns unter-
geordnet sind. Neben den genannten Verbänden bestehen Zweckverbände verschiedener Art,
unter denen die Schuldistrikte eine besondere Rolle spielen. Die Überschneidung der Aufgabe-
kreise dürfte zu gewissen Doppelungen der Behörden führen. Eine Trennung in der Zu-
atändigkeit liegt nicht vor; immerhin liegt bei der Grafschaft das Schwergewicht der Tätigkeit
auf rechtlichem bzw. polizeilichem Gebiet und auf dem des Wegebaues, bei den nachgeordneten
Verbänden treten zu diesen auch vorhandenen Aufgaben in höherem Maße Schul-. Ge-
aundheites. und Anstalteswesen aller Art hinzu.
Die Verteilung des Finanzbedarfs auf die einzelnen Gebietskörperschaften
Ein zahlenmäßiger Überblick über die Verteilung des Finanzbedarfs der gesamten öffent-
üichen Verwaltung läßt sich wegen der unvollständigen Unterlagen nur schwer geben. Trotzdem
soll (unter Zuhilfenahme von Schätzungen) eine Zusammenstellung versucht werden, Da
Österreich wegen des Überwiegens der Finanzen Wiens, das zugleich Land und Gemeinde
ist, zu einem Vergleich mit den anderen organischer zusammengesetzten Bundesstaaten
nicht ohne weiteres geeignet ist, erscheint eine Korrektur der österreichischen Zahlen, was
Wien anbetrifft, erforderlich. Die Korrektur muß unter dem Gesichtspunkt vorgenommen
werden: Wie würde sich der Finanzbedarf unter Bund, Ländern und Gemeinden in Österreich
verteilen, wenn Wien nicht eine derartige den Rahmen eines kleinen Staates sprengende
Großstadt sein würde und nicht Land und Gemeinde zu gleicher Zeit wäre? Es wurde