Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 385
sondern eine „Warnung“‘‘ vor, A könnte auch sagen: ‚„‚Ich warne Sie,
weiterzugehen, ich werde jetzt Sprengungen vornehmen!‘‘, niemals
aber könnte B in solchem Falle sagen: „A hat mir gedroht, Spren-
gungen vorzunehmen!‘“. Eine „Warnung“, keine „Drohung‘‘, liegt
aber in solchem Falle vor, weil A dem B zwar ein ungünstiges Er-
eignis in Aussicht stellt, welches durch ein Wollen des A bedingt
sein wird, keineswegs aber durch ein Wollen des A, dem B dessen
werbungwidriges Verhalten ungünstig zuzurechnen. Sagt doch auch
A. keineswegs: „Gehen Sie nicht weiter, sonst werde ich Sprengungen
vornehmen‘‘, sondern er sagt: „Ich werde jetzt (jedenfalls) Sprengungen
vornehmen!‘‘. Aber auch nicht in allen Fällen, da jemand einem
Anderen ein von dessen werbungwidrigem Verhalten abhängiges Er-
eignis in Aussicht stellt, welches bedingt wäre durch das Wollen des
Werbers, dem Anderen dessen werbungwidriges Verhalten ungünstig
zuzurechnen, liegt eine „Drohung‘‘ vor. Sagt etwa A zu B: „Betreten
Sie nicht meinen Garten, ich habe dem C den Auftrag gegeben, jeden,
der meinen Garten betritt, zu verprügeln!“, wobei A meint, daß er
dem C keineswegs gesagt habe, er (A) habe um Unterlassung der Be-
tretung seines Gartens geworben, so liegt eine „Warnung“, keine
„Drohung“ vor, weil A zwar dem B ein ungünstiges Ereignis in Aus-
sicht stellt, welches durch ein Zurechnungs-Wollen des A. bedingt wäre,
keineswegs aber durch jemandes Erfahrung, daß B der
Werbung des A nicht entsprochen habe. Die Unterscheidung
zwischen „Warnung“ und „Drohung‘‘ ist also in ähnlicher Weise vor-
zunehmen, wie die Unterscheidung zwischen „Empfehlung“ und „Zu-
Sicherung“ und die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Warnung“
ist somit entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbung-
widrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereig-
nisses‘“ oder b) eine „In Aussicht-Stellung von werbung-
widrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht
lurch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün-
stigen Ereignisses oder c) eine „In Aussicht-Stellung von
werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten,
durch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün-
Stigen Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer Verhalten-
Werbung enthaltene „Drohung“ die „In Aussicht-Stellung
eines von werbungwidrigem Verhalten abhängig ge-
dachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Er-
fahrung der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen
Ereignisses“,
Ein Irrtum wäre es nun, etwa zu meinen, daß jede Ver-
halten-Werbung, welche eine günstige In Aussicht-Stellung enthält, ein
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 75