Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 385 
sondern eine „Warnung“‘‘ vor, A könnte auch sagen: ‚„‚Ich warne Sie, 
weiterzugehen, ich werde jetzt Sprengungen vornehmen!‘‘, niemals 
aber könnte B in solchem Falle sagen: „A hat mir gedroht, Spren- 
gungen vorzunehmen!‘“. Eine „Warnung“, keine „Drohung‘‘, liegt 
aber in solchem Falle vor, weil A dem B zwar ein ungünstiges Er- 
eignis in Aussicht stellt, welches durch ein Wollen des A bedingt 
sein wird, keineswegs aber durch ein Wollen des A, dem B dessen 
werbungwidriges Verhalten ungünstig zuzurechnen. Sagt doch auch 
A. keineswegs: „Gehen Sie nicht weiter, sonst werde ich Sprengungen 
vornehmen‘‘, sondern er sagt: „Ich werde jetzt (jedenfalls) Sprengungen 
vornehmen!‘‘. Aber auch nicht in allen Fällen, da jemand einem 
Anderen ein von dessen werbungwidrigem Verhalten abhängiges Er- 
eignis in Aussicht stellt, welches bedingt wäre durch das Wollen des 
Werbers, dem Anderen dessen werbungwidriges Verhalten ungünstig 
zuzurechnen, liegt eine „Drohung‘‘ vor. Sagt etwa A zu B: „Betreten 
Sie nicht meinen Garten, ich habe dem C den Auftrag gegeben, jeden, 
der meinen Garten betritt, zu verprügeln!“, wobei A meint, daß er 
dem C keineswegs gesagt habe, er (A) habe um Unterlassung der Be- 
tretung seines Gartens geworben, so liegt eine „Warnung“, keine 
„Drohung“ vor, weil A zwar dem B ein ungünstiges Ereignis in Aus- 
sicht stellt, welches durch ein Zurechnungs-Wollen des A. bedingt wäre, 
keineswegs aber durch jemandes Erfahrung, daß B der 
Werbung des A nicht entsprochen habe. Die Unterscheidung 
zwischen „Warnung“ und „Drohung‘‘ ist also in ähnlicher Weise vor- 
zunehmen, wie die Unterscheidung zwischen „Empfehlung“ und „Zu- 
Sicherung“ und die in einer Verhalten-Werbung enthaltene „Warnung“ 
ist somit entweder a) eine „In Aussicht-Stellung von werbung- 
widrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht 
durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereig- 
nisses‘“ oder b) eine „In Aussicht-Stellung von werbung- 
widrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten, nicht 
lurch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün- 
stigen Ereignisses oder c) eine „In Aussicht-Stellung von 
werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig gedachten, 
durch zurechnendes Eigen-Verhalten bedingten ungün- 
Stigen Ereignisses“. Hingegen ist jede in einer Verhalten- 
Werbung enthaltene „Drohung“ die „In Aussicht-Stellung 
eines von werbungwidrigem Verhalten abhängig ge- 
dachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten und Er- 
fahrung der Werbung-Widrigkeit bedingten ungünstigen 
Ereignisses“, 
Ein Irrtum wäre es nun, etwa zu meinen, daß jede Ver- 
halten-Werbung, welche eine günstige In Aussicht-Stellung enthält, ein 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre. 75
	        
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