Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Gesellschaften  beobachten.  Als  Abwehrmaßregel  wird  hier  die
Sicherheit  der  Stellung  bei  der  Lebensfähigkeit  des  neuen  Instituts, ­
  die  Pensionsberechtigung  nach  einer  Reihe  von  Dienstjahren,
die  Beschäftigung  der  älteren  und  verheiraleten  Beamten  nach
Möglichkeit  in  und  um  ihren  festen  Wohnsitz,  die  soziale  Stellung
des  neuen  Berufes  u.  a.  m.  dienen.
Selbstverständlich  kann  eine  derartige  Institution  nicht  mit
einem  Schlage  in  die  Welt  gesetzt  werden,  schon  aus  dem  Fehlen
an  qualifizierten  Beamten  nicht;  beschließt  man  aber  heute  die
Entstehung  eines  solchen  Instituts,  so  werden  sich  gewiß  genügend
Leute  finden,  die  sich  auf  den  Beruf  vorbereiten,  ganz  abgesehen
von  dem  Zulauf,  den  es  aus  den  Kreisen  der  Treuhandbeamten
und  freien  Bücherrevisoren  sicherlich  erhält.  Auch  wird  man  die
Kontrolle  nicht  aller  Aktiengesellschaften  auf  einmal  in  Angriff
nehmen,  sondern  erst  bei  den  Aktiengesellschaften  sagen  wir  bis
zu  3  Mill.  Mk.  Kapital  anfangen  und  dann  allmählich  nach  oben
oder  unten  immer  weitere  Kreisen  ziehen.  Ein  geeignetes  Revisionssystem ­
  könnte  natürlich  aus  den  erfolgreichen  Erfahrungen
der  bestehenden  Revisionsgesellschaften  leicht  aufgestellt  werden.
Über  die  Revision,  für  deren  Geheimhaltung  der  Revisor  mit
seinem  Eide  und  Vermögen  haftet,  empfangen  nur  die  Mitglieder
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates,  diese  aber  sämtlich,  einen
sckiriftlichen  Bericht.  Die  Veröffentlichung  der  Bilanz  darf  nicht
eher  geschehen,  als  die  Revision  erfolgt  ist.  Über  die  stattgefundene
Revision  hat  der  Revisor,  ohne  auf  dieselbe  sachlich  einzugehen,
dem  Registerrichter  Mitteilung  zu  machen.  Der  Bericht  selbst  darf
meines  Erachtens  nicht  zur  Verfügung  der  Generalversammlung  ff
stehen.  Auch  ist  der  Vorschlag  von  Wieners)  der  dahin  geht:
„Die  Revisoren  müssen  in  der  Generalversammlung  anwesend  sein
und  haben  den  Aktionären  auf  Erfordernis  über  die  an  sie  gerichteten ­
  Fragen  nähere  Auskunft  zu  erteilen"  im  Interesse  der
Sicherheit  ff  der  Geschäftsgeheimnisse  abzulehnen.
Der  Revisor  bleibt  auch  bei  dem  neuen  Institut  lediglich
Kontrollorgan  und  hat  als  solches  meines  Erachtens  die  Generalversammlung ­
  nicht  zu  beeinflussen;  dies  ist  schon  aus  dem  Grunde
heraus  ein  billiges  Verlangen,  als  der  Aufsichtsrat  ja  die  Haftung

y  Hiergegen  Rießer;  vgl.  Gesetzentwurf  in  der  Anlage  §§246f.  Abs.  2  Satz  2.
ff  „Zur  Reform  des  Aktiengesellschaftsrechts",  drei  Gutachten  von  H-  Wiener,
L.  Goldschmidt  und  Behrend  auf  Veranlassung  der  Eisenacher  Versammlung  zur
Besprechung  der  sozialen  Frage,  Leipzig  1873.
s )  Die  Sicherheit  der  Geschäftsgeheimnisse  auch  dem  Kapitalbeteiligten  gegenüber ­
  wird  in  neuester  Zeit  auch  von  unserer  Rechtsprechung  stark  betont;  vgl.  u.  a.
Reichsgerichtsurteil  v.  1.  4.  1913  (Aktenzeichen  II  636/12)  betr.  Aktiengesellschaft
und  das  aufsehenerregende  Reichsgerichtsurteil  v.  12.11.  1912  (Aktenzeichen  II  291/12)
betr.  die  G.  m.  b.  H.
            
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