Metadata: Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Unternehmer und Arbeiter gezwungen werden, ihre Lohn 
streitigkeiten einem Einigungsamte zu unterbreiten. Das 
Gesetz war wenig wirksam. Ein Gesetz von 1896 hat dann 
dem Handelsamte sboarä ok trade) die Eröffnung von Eini 
gungsämtern, die Ernennung besonderer Vermittler zur Ver 
handlung mit den Beteiligten in bestimmten Bezirken usw. 
iibertragen. Das Handelsamt hat davon vielfach Gebrauch 
machen können. 
In Deutschland haben die Gewerbegerichtsgesetze von 1890 
und 1901 den Gewerbegerichten nicht nur die fachliche Recht 
sprechung in Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrage, sondern 
auch die Aufgabe von Einigungsämtern zugeteilt. Die Ge 
werbegerichte können als Einigungsamt angerufen werden. 
Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Teilen 
geschieht. Bei einseitiger Anrufung soll der Vorsitzende auch 
den anderen Teil zur Anrufung zu bewegen suchen. Das 
Einigungsamt besteht aus dem Vorsitzenden des Gewerbe 
gerichts und den von den Parteien bezeichneten, nötigenfalls 
vom Vorsitzenden ernannten Vertrauensmännern beider Teile 
in gleicher Zahl. Der Inhalt einer etwaigen Vereinbarung 
wird bekannt gemacht. Mangels einer Vereinbarung gibt das 
Einigungsamt einen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit ab, 
ohne daß dem Einigungsamte die Möglichkeit zusteht, die 
Anerkennung des Schiedsspruchs seitens der Beteiligten zu 
erzwingen. Die einigungsamtliche Tätigkeit der Gewerbe 
gerichte ist sehr beschränkt geblieben, ebenso wie die der Kauf 
mannsgerichte — s. Ziff. 16 —, denen gleichartige Befugnisse 
zugewiesen sind. Vielfach wird erwartet, daß die weitere 
Ausbreitung der Arbeitstarifverträge — s. Ziff. 26 — andere 
und wirksamere Mittel zur friedlichen Ausgleichung der Gegen 
sätze und Streitigkeiten an die Hand geben wird.
	        
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