fullscreen: Die deutsche Wirtschaft

Gewerblicher Urheberschutz, 215 
lichen Zeichens, und im Falle wissentlicher Verletzung Strafantrag 
und Buße, 
Über den engen, formalen Warenzeichenschutz hinaus gibt das 
Warenzeichengesetz noch einen zivil- und strafrechtlichen Schutz gegen 
die zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr erfolgte Benutzung 
der Ausstattung, die ein anderer für seine Waren, deren Ver- 
packung, für seine Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Emp- 
fehlungen, Rechnungen oder dgl. verwendet. Dieser Schutz ist formlos 
und geht erheblich weiter als der des Zeichens, Wesentlich für diesen 
Schutz ist Unterscheidungskraft der Ausstattung und ihre Geltung als 
Kennzeichen des Inhabers innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. 
Das Warenzeichen hat, ebenso wie die übrigen gewerblichen Schutz- 
rechte, nur Wirkung innerhalb der Grenzen des eintragenden Staates, 
müßte also grundsätzlich in jedem Staat angemeldet werden, mit dem 
der Unternehmer einen durch Warenzeichen geschützten Außenhandel 
treiben will, Diese Mühe hat der deutsche Unternehmer nicht mehr, 
seitdem kürzlich das Deutsche Reich dem Madrider Abkommen 
vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von 
Fabrik- und Handelsmarken beigetreten ist. Von für die deutsche 
Ausfuhr wichtigen Staaten gehören diesem Abkommen an: Österreich, 
Ungarn, Belgien, Brasilien, Danzig, Spanien, Frankreich, Italien, Mexiko, 
die Niederlande, Portugal, Schweiz, Rumänien, Serbokroatien, Tschecho- 
slowakei, Die Angehörigen dieser Staaten können sich den Schutz ihrer 
im Ursprungsland zur Hinterlegung zugelassenen Fabrik- oder Handels- 
marken (Warenzeichen) in allen übrigen vertragschließenden Ländern 
dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des 
Ursprungslandes beim Internationalen Berner Büro hinterlegen. Für 
Deutsche ist das Patentamt in Berlin diese Vermittlungsbehörde. Den 
Angehörigen eines Vertragsstaates stehen Nichtangehörige, die in einem 
Vertragsstaat Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche 
oder Handelsniederlassung haben, rechtlich gleich. 
Das Berner Büro trägt ohne Prüfung alle ihm angemeldeten 
Marken in sein Register ein und teilt sie den zuständigen Behörden der 
Vertragsstaaten mit. Soweit die Staaten aber ein Prüfungssystem 
besitzen — wie z.B. Deutschland —, prüfen sie die Eintragefähigkeit 
der Marke nach ihren Bestimmungen und teilen etwaige Einwendungen 
dem Berner Büro mit, das sie über die Heimatsbehörde dem Anmelder 
übermittelt, Dieser hat dann dieselben Rechtsmittel, als wenn er in dem 
beanstandenden Staat unmittelbar angemeldet hätte. Unter Umständen 
wird also in einigen Verbandsländern der nachgesuchte Schutz versagt. 
Die internationale Anfangsschutzdauer beträgt 20 Jahre. An die Erneue- 
rung wird sechs Monate vor Fristablauf vom Berner Büro aus erinnert.
	        
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