Gewerblicher Urheberschutz, 215
lichen Zeichens, und im Falle wissentlicher Verletzung Strafantrag
und Buße,
Über den engen, formalen Warenzeichenschutz hinaus gibt das
Warenzeichengesetz noch einen zivil- und strafrechtlichen Schutz gegen
die zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr erfolgte Benutzung
der Ausstattung, die ein anderer für seine Waren, deren Ver-
packung, für seine Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Emp-
fehlungen, Rechnungen oder dgl. verwendet. Dieser Schutz ist formlos
und geht erheblich weiter als der des Zeichens, Wesentlich für diesen
Schutz ist Unterscheidungskraft der Ausstattung und ihre Geltung als
Kennzeichen des Inhabers innerhalb der beteiligten Verkehrskreise.
Das Warenzeichen hat, ebenso wie die übrigen gewerblichen Schutz-
rechte, nur Wirkung innerhalb der Grenzen des eintragenden Staates,
müßte also grundsätzlich in jedem Staat angemeldet werden, mit dem
der Unternehmer einen durch Warenzeichen geschützten Außenhandel
treiben will, Diese Mühe hat der deutsche Unternehmer nicht mehr,
seitdem kürzlich das Deutsche Reich dem Madrider Abkommen
vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von
Fabrik- und Handelsmarken beigetreten ist. Von für die deutsche
Ausfuhr wichtigen Staaten gehören diesem Abkommen an: Österreich,
Ungarn, Belgien, Brasilien, Danzig, Spanien, Frankreich, Italien, Mexiko,
die Niederlande, Portugal, Schweiz, Rumänien, Serbokroatien, Tschecho-
slowakei, Die Angehörigen dieser Staaten können sich den Schutz ihrer
im Ursprungsland zur Hinterlegung zugelassenen Fabrik- oder Handels-
marken (Warenzeichen) in allen übrigen vertragschließenden Ländern
dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des
Ursprungslandes beim Internationalen Berner Büro hinterlegen. Für
Deutsche ist das Patentamt in Berlin diese Vermittlungsbehörde. Den
Angehörigen eines Vertragsstaates stehen Nichtangehörige, die in einem
Vertragsstaat Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche
oder Handelsniederlassung haben, rechtlich gleich.
Das Berner Büro trägt ohne Prüfung alle ihm angemeldeten
Marken in sein Register ein und teilt sie den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten mit. Soweit die Staaten aber ein Prüfungssystem
besitzen — wie z.B. Deutschland —, prüfen sie die Eintragefähigkeit
der Marke nach ihren Bestimmungen und teilen etwaige Einwendungen
dem Berner Büro mit, das sie über die Heimatsbehörde dem Anmelder
übermittelt, Dieser hat dann dieselben Rechtsmittel, als wenn er in dem
beanstandenden Staat unmittelbar angemeldet hätte. Unter Umständen
wird also in einigen Verbandsländern der nachgesuchte Schutz versagt.
Die internationale Anfangsschutzdauer beträgt 20 Jahre. An die Erneue-
rung wird sechs Monate vor Fristablauf vom Berner Büro aus erinnert.