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tätig, während die ackerbautreibenden Provinzen ebenso natural-
wirtschaftlich arbeiteten; die Städte an den reichentwickelten
Küstenlandschaften gehörten zur ersteren Gruppe, die Binnen-
gebiete aber zur letzteren.
Wie die Gewerbe und der Handel aus der vorausgehenden
hellenistischen Periode übernommen waren, so auch die Geld-
geschäfte. Die Sanctio pragmatica Kaiser Justinians für die italieni-
schen Reichsgebiete vom Jahre 554 gewährt uns einigermaßen
Einblick in diese Verhältnisse?), Nach dem Zusammenbruch der
Gotenherrschaft gewährte Kaiser Justinian ein fünfjihriges Mora-
torium für alle Darlehen, die bis zum Einfall der Franken 552/3
gewährt worden waren. Wir erkennen, daß viele kleine Leute
zum Zweck der Kreditbeschaffung eine Pfandbestellung vor-
genommen und bei dem Zusammenbruch Italiens durch die Geld-
geber ausgebeutet worden sind. Daß hier zugleich Bestimmungen
gegen den Anatozismus getroffen wurden, verstärkt den Eindruck
von einem schwunghaften Geld- und Kreditverkehr.
Dasselbe bezeugt das &tapyıxöv ßıßkiov für das 10. Jahr-
hundert. Unter. den zahlreichen Gewerben, die darin erwähnt
werden, treten die toanekita. hervor, die Geldwechsler und
Bankiers, die der Staat zugleich zur Prüfung der im Umlauf
befindlichen Münzen, sowie zur Überwachung ‚der Münz-
fälschungen verwendete*®).
Der Staat übt selbst die Überwachung der Zünfte aus, kon-
trolliert den An- und Verkauf der Waren und nimmt einzelne
Industrien als Monopol in Anspruch, wie z. B. die Purpur-
färberei*). Hochwichtig war auch, daß seit Justinian (539) kein
Privatmann mehr selbst Waffen anfertigen oder solche kaufen
durfte*?), Die Anfertigung von kostbaren Seidenwebereien war
gleichfalls den staatlichen Fabriken vorbehalten.
Der Staat regulierte die Preise der Waren je nach der Markt-
lage (Zufuhr) und überwachte die Ein- und Ausfuhr derselben:
Vor allem bedurfte die Ausfuhr von Edelmetallschmuck, sowie
2) Vgl. meine Ausführungen in d. Buche „Wirtschaftliche u. soziale Grund-
lagen d. europäischen Kulturentwicklung“, 2, 506 ff. — 2®, 517 ff.
3) Vgl. A. Stöckle, Spätrömische und byzantin. Zünfte. Klio, 9. Beiheft,
1917, S. 23 ff.
3) Ebda. S. ı11.
32) Nov. Just. 865, ı u. 4.