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Perlen und Edelsteinen der Erlaubnis der kaiserlichen Beamten““).
Bei einzelnen Lebensmitteln, wie Fischen, ist die Ausfuhr dann
erlaubt, wenn solche in überflüssiger Menge vorhanden sind. Daß
für die in Konstantinopel selbst hergestellten Kerzen und Seifen-
waren keine Ausfuhrbeschränkungen zu beobachten sind**), dürfte
wohl im Sinne einer Exportprämie zur Hebung dieser heimischen
[ndustrie aufzufassen sein, denn die Wirtschaftspolitik der byzan-
vinischen Herrscher weist ebenso merkantilistische Züge auf wie
jene der hellenistischen Periode*®®).
Beachtung verdient auch das Verbot des Zwischenhandels.
Nicht nur wegen der darin ruhenden wirtschaftspolitischen Für-
sorge des Staates, weil durch den Gewinn der Zwischenhändler
die Preise gesteigert würden‘), es lassen diese mehrfach vor-
kommenden Verbote, glaube ich, darauf schließen, daß tatsächlich
ein solcher Zwischenhandel wegen dessen Einträglichkeit nicht
ganz unterdrückt werden konnte.
Nicht unerwähnt soll bleiben, daß in dem &tapyıxöv Bıßhiov
auch zahlreiche Geldstrafen vorkommen, welche den Zünften,
sowie deren Mitgliedern für den Fall der Übertretung der hier
getroffenen Verordnungen auferlegt werden. Die Geldstrafen er-
scheinen danach als leichteste Strafen angesehen und verhängt
worden zu sein®”).
Von der Spezialforschung ist unter anderem auch bemerkt
worden, daß im Verlaufe des ıo. Jahrhunderts die Ausfuhr-
verbote auf gewisse Waren verschärft worden sind®®). Ich möchte
dies aber nicht so sehr als die Folge einer kraftvollen Expansions-
politik ansehen, die seit Kaiser Nikephoros einsetzte und dazu
führte, daß der Kaiser, gestützt auf seine Erfolge, die Fremden
weniger rücksichtsvoll behandelte*®); vermutlich hat auch ein
wirtschaftliches Motiv dazu mitgewirkt. Es war anscheinend damals
schon die Aktivität der italienischen Seehandelsplätze, vor allem
Amalfis und Venedigs, welche dem byzantinischen Handel eine
33) Vgl. Stöckle a.a.O. S. 105.
54) Ebda. 2. Absatz.
3) Vgl. oben S. 76 ff.
38) Stöckle a.a.O., S. 110.
37) Ebda. S. 123 ff.
38) Ebda. S. 122 f.
®) So Stöckle a.a.O. S. 123.