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aufgefaßt werden. Denn danach wären sie ja gerade umgekehrt zur
Deckung des lokalen Bedarfes eingerichtet worden. Übrigens mache
ich darauf aufmerksam, daß gerade der Detailhandel mit Lebens-
mitteln und besonders Wein (per denaratas), den man nach Pirenne
als eine Neuerung der Karolingerzeit ansehen könnte, in derselben
Weise sich auch für die Merowingerzeit schon belegen läßt'*), so
daß da in keiner Weise ein Unterschied konstruiert werden kann.
Die Errichtung neuer Märkte in der Karolingerzeit kann eher
als Zeichen der Hebung des Handelsverkehrs gedeutet werden,
wenn man hinzuhält, was über die Anlegung neuer Zollstätten in
den Kapitularien verlautet. Sie wenden sich wider ungerechte Zoll-
erhebung an Stellen, wo dies nicht herkömmlich ist, z. B. am Ufer
von Flüssen, in Wäldern und auf dem Felde. Nur dort, wo etwas
zum allgemeinen Bedarf Gehöriges gekauft oder verkauft wird,
auf den Märkten, wo gemeine, d. h. allen nötige Handelsgüter zum
Kauf oder Verkauf gelangen, soll Zoll gefordert werden. Wenn
aber jemand die rechten Märkte umgehen will, um keinen Zoll
zu leisten und außerhalb der festgesetzten (Markt-) Orte etwas
kaufen will, so soll er gezwungen werden, den schuldigen Zoll zu
entrichten**?).
Offenbar fanden solche Kauf- und Verkaufsgeschäfte statt,
welche die Umgehung der Zollstationen bezweckten. Das spricht
gegen die Charakterisierung der Märkte als dörfliche Umsatzstellen
bloß für die landwirtschaftliche Produktion des umliegenden
platten Landes. Tatsächlich erscheinen gerade mit diesem Markt-
zwang die Märkte nach wie vor als Zentren des Handelsverkehrs.
Anderseits haben auch zur Merowingerzeit die Bauern der Um-
gebung ebenso ihre landwirtschaftlichen Produkte in die Städte ge-
bracht!**), wie dies hier im Edikt von Pistes (864) geschildert wird.
Wenn dies ein Zeichen für die lokale Beschränktheit der Märkte
wäre, so müßte man ein Gleiches also auch für die Merowingerzeit
annehmen.
Im ganzen betrachtet kann angesichts so vieler Quellenzeug-
nisse wohl kein Zweifel sein. daß der Handel in der Karolingerzeit
1) Vgl. Gregor v. Tours, Lib. in gloria confess. c. 110 MG. SS. rer.
Merov. ı, 819, über einen Kaufmann in Lyon, der den Wein kleinweise (per
argenteos) absetzte.
12) MG. Capit. x, 294: capit. de functionibus publicis (820 C.).
8) Vgl. z. B. Gregor v. Tours, Hist. Franc. VII, 46 (Orleans).