Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

[33 
aufgefaßt werden. Denn danach wären sie ja gerade umgekehrt zur 
Deckung des lokalen Bedarfes eingerichtet worden. Übrigens mache 
ich darauf aufmerksam, daß gerade der Detailhandel mit Lebens- 
mitteln und besonders Wein (per denaratas), den man nach Pirenne 
als eine Neuerung der Karolingerzeit ansehen könnte, in derselben 
Weise sich auch für die Merowingerzeit schon belegen läßt'*), so 
daß da in keiner Weise ein Unterschied konstruiert werden kann. 
Die Errichtung neuer Märkte in der Karolingerzeit kann eher 
als Zeichen der Hebung des Handelsverkehrs gedeutet werden, 
wenn man hinzuhält, was über die Anlegung neuer Zollstätten in 
den Kapitularien verlautet. Sie wenden sich wider ungerechte Zoll- 
erhebung an Stellen, wo dies nicht herkömmlich ist, z. B. am Ufer 
von Flüssen, in Wäldern und auf dem Felde. Nur dort, wo etwas 
zum allgemeinen Bedarf Gehöriges gekauft oder verkauft wird, 
auf den Märkten, wo gemeine, d. h. allen nötige Handelsgüter zum 
Kauf oder Verkauf gelangen, soll Zoll gefordert werden. Wenn 
aber jemand die rechten Märkte umgehen will, um keinen Zoll 
zu leisten und außerhalb der festgesetzten (Markt-) Orte etwas 
kaufen will, so soll er gezwungen werden, den schuldigen Zoll zu 
entrichten**?). 
Offenbar fanden solche Kauf- und Verkaufsgeschäfte statt, 
welche die Umgehung der Zollstationen bezweckten. Das spricht 
gegen die Charakterisierung der Märkte als dörfliche Umsatzstellen 
bloß für die landwirtschaftliche Produktion des umliegenden 
platten Landes. Tatsächlich erscheinen gerade mit diesem Markt- 
zwang die Märkte nach wie vor als Zentren des Handelsverkehrs. 
Anderseits haben auch zur Merowingerzeit die Bauern der Um- 
gebung ebenso ihre landwirtschaftlichen Produkte in die Städte ge- 
bracht!**), wie dies hier im Edikt von Pistes (864) geschildert wird. 
Wenn dies ein Zeichen für die lokale Beschränktheit der Märkte 
wäre, so müßte man ein Gleiches also auch für die Merowingerzeit 
annehmen. 
Im ganzen betrachtet kann angesichts so vieler Quellenzeug- 
nisse wohl kein Zweifel sein. daß der Handel in der Karolingerzeit 
1) Vgl. Gregor v. Tours, Lib. in gloria confess. c. 110 MG. SS. rer. 
Merov. ı, 819, über einen Kaufmann in Lyon, der den Wein kleinweise (per 
argenteos) absetzte. 
12) MG. Capit. x, 294: capit. de functionibus publicis (820 C.). 
8) Vgl. z. B. Gregor v. Tours, Hist. Franc. VII, 46 (Orleans).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.