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Zoll soll aber nur erhoben werden: in mercatibus ubi com-
munia commertia emuntur ac venundantur!?®). Dazu muß noch
gehalten werden, daß die königlichen Urkunden, durch welche
Zollfreiheit verliehen wird, die Entrichtung des Zolles vor allem in
den civitates vorsehen und auf sie die Bevorrechtung ausdrücklich
beziehen???)
Das Edikt von Pistes (864), das Pirennes Hypothese beweisen
soll, kann umso weniger als tragfähig gelten, als in demselben neben
der von Pirenne allein zitierten Stelle über den Detailhandel doch
andere sich noch finden, welche dartun, daß damals keineswegs
nur dieser vorhanden war. Die zitierte Bestimmung über den
Detailverschleiß von Lebensmitteln steht in einem Kapitel, das Be-
stimmungen trifft über das gerechte Maß für den Verkauf und
Kauf in Städten, Gauvororten (vicis) und Dörfern. Unmittelbar
vorher aber geht ein Kapitel (19) über die Märkte. Die Grafen
sollen ein Verzeichnis aller Märkte ihrer Grafschaft anlegen, so
zwar, daß die Zeit ihrer Entstehung und der Ermächtigung dazu
festgestellt werde. Ferner soll auch berichtet werden, welche davon
in den althergebrachten Orten noch verblieben, und wenn der
Standort geändert wurde, mit wessen Erlaubnis dies geschehen sei.
Der König will daraufhin entscheiden, welche notwendig und nütz-
lich, welche überflüssig seien, auf das letztere untersagt, oder an
ihren alten Standort zurückverlegt würden?*).
Es wird ganz klar, daß die Errichtung neuer Märkte keines-
wegs deshalb erfolgte, weil der Handel stillgelegt worden ist. Viel-
mehr erscheint die Kontrolle über die Ermächtigung zur Errichtung
neuer Märkte durch die öffentliche Gewalt hauptsächlich zu dem
Zwecke angeordnet, daß die althergebrachten Marktplätze nicht
willkürlich verändert werden sollen. Der öffentliche Bedarf wird
als maßgebend erklärt. Wenn unter einem auch die Abschaffung
überflüssiger neu errichteter Märkte in Aussicht genommen wird,
so kann die Neuanlage solcher hier unmöglich im Sinne Pirennes
12) Ebda. 2, 294 c. ı: Capitula de functionibus publicis (c. 820).
12) Vgl, z. B. das Privileg Karls d. Gr. f. das Kloster St. Germain des
Pres v. J. 779. MG. DD. Carol. 122: per omnes civitates similiter ubicunque in
regna nostra... teloneus exigetur; später ganz formelhaft: ad quascunque
civitates, castella aut portus ve) cetera loca accessum habuerint. MG. FF. Imp.
Nr. 20, 22, 24.
10) MG. Capit. 2, 317f. c. 19.