Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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Zoll soll aber nur erhoben werden: in mercatibus ubi com- 
munia commertia emuntur ac venundantur!?®). Dazu muß noch 
gehalten werden, daß die königlichen Urkunden, durch welche 
Zollfreiheit verliehen wird, die Entrichtung des Zolles vor allem in 
den civitates vorsehen und auf sie die Bevorrechtung ausdrücklich 
beziehen???) 
Das Edikt von Pistes (864), das Pirennes Hypothese beweisen 
soll, kann umso weniger als tragfähig gelten, als in demselben neben 
der von Pirenne allein zitierten Stelle über den Detailhandel doch 
andere sich noch finden, welche dartun, daß damals keineswegs 
nur dieser vorhanden war. Die zitierte Bestimmung über den 
Detailverschleiß von Lebensmitteln steht in einem Kapitel, das Be- 
stimmungen trifft über das gerechte Maß für den Verkauf und 
Kauf in Städten, Gauvororten (vicis) und Dörfern. Unmittelbar 
vorher aber geht ein Kapitel (19) über die Märkte. Die Grafen 
sollen ein Verzeichnis aller Märkte ihrer Grafschaft anlegen, so 
zwar, daß die Zeit ihrer Entstehung und der Ermächtigung dazu 
festgestellt werde. Ferner soll auch berichtet werden, welche davon 
in den althergebrachten Orten noch verblieben, und wenn der 
Standort geändert wurde, mit wessen Erlaubnis dies geschehen sei. 
Der König will daraufhin entscheiden, welche notwendig und nütz- 
lich, welche überflüssig seien, auf das letztere untersagt, oder an 
ihren alten Standort zurückverlegt würden?*). 
Es wird ganz klar, daß die Errichtung neuer Märkte keines- 
wegs deshalb erfolgte, weil der Handel stillgelegt worden ist. Viel- 
mehr erscheint die Kontrolle über die Ermächtigung zur Errichtung 
neuer Märkte durch die öffentliche Gewalt hauptsächlich zu dem 
Zwecke angeordnet, daß die althergebrachten Marktplätze nicht 
willkürlich verändert werden sollen. Der öffentliche Bedarf wird 
als maßgebend erklärt. Wenn unter einem auch die Abschaffung 
überflüssiger neu errichteter Märkte in Aussicht genommen wird, 
so kann die Neuanlage solcher hier unmöglich im Sinne Pirennes 
12) Ebda. 2, 294 c. ı: Capitula de functionibus publicis (c. 820). 
12) Vgl, z. B. das Privileg Karls d. Gr. f. das Kloster St. Germain des 
Pres v. J. 779. MG. DD. Carol. 122: per omnes civitates similiter ubicunque in 
regna nostra... teloneus exigetur; später ganz formelhaft: ad quascunque 
civitates, castella aut portus ve) cetera loca accessum habuerint. MG. FF. Imp. 
Nr. 20, 22, 24. 
10) MG. Capit. 2, 317f. c. 19.
	        
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