Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

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heißt es nun: „Wenn aber jemand in Geld (in argento) zahlen will, 
dann soll er für den Schilling 12 Denare geben**”).“ 
Auch das Capitulare Saxonicum vom Jahre 797 hat in ähn- 
licher Weise eine solche Aquivalenztabelle für verschiedene 
Naturalien aufgestellt*”®). Darauf folgt hier die nicht mißzuver- 
stehende Erläuterung: In argento ı2 den. solidum faciant. Et in 
aliis speciebus ad istum pretium omnem aestimationem [conposi- 
tionis sunt]. 
In beiden Fällen wird also neben der Leistung von Naturalien 
auch eine solche in Geld freigestellt. Es können Viehstücke oder 
Getreide oder andere Waren (species) sein. 
Genau derselbe Vorgang begegnet endlich auch bei den 
Steuern. Die Dänensteuer wird 860 zum Teil in Silber, zum 
Teil in Naturalien (Wein) entrichtet!!). Ähnlich wurde 811 ver- 
fügt, daß der Heerbann zum Teil in Gold und Silber, zum Teil 
mit Kleidern und Waffen, Vieh oder Waren (speciebus) entrichtet 
werde, quae ad utilitatem pertinent*””), d. h. wohl solche Waren, 
die allgemeine Verwendung finden konnten, also Gebrauchsgegen- 
stände. 
Auch andere Steuern, z. B. solche für das heilige Land, oder 
Armen- und Ablaßsteuern werden vor allem in Gold und Silber 
entrichtet, daneben aber doch auch ein entsprechendes Äquivalent 
sonst für zulässig erklärt (aut valentem)*®). 
Die Erklärung für diese Fakultativsätze geben uns die P r e- 
karienurkunden der karolingischen Periode. Denn hier 
werden die Alternativleistungen deutlicher ausgedrückt. Nicht nur, 
daß wie sonst neben dem Naturalzins ein solcher in Geld gestattet 
wird, es treten auch verschiedene Naturalzinse nebeneinander als 
zulässig auf. So z. B. in dem Kloster St. Gallen 797 : 30 siglas de 
cirvisa et 30 panis et friskingam trimissis valente, aut tantum de 
annona quantum hoc facere potuerit, aut in alio pretio, quantum 
hoc valet!*%). Oder 836 : 2 mod. de grano vel precium eorum quod 
29) MG. LL. V., 232. 
150) MG. Capit. ı, 72 c. 11: Illud notandum est, quales debent solidi esse 
Saxonum. 
11) Ann. Bertin. zu 860: coniectum tam in argento quam et in vino. 
152) MG. Capit. 1, 166 c. 2. 
153) Vgl. ebda. ı, 52 nr. 21. 
154) St. Galler UB. n° 148.
	        
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