Full text: Naturalwirtschaft und Geldwirtschaft in der Weltgeschichte

Dasselbe wurde 818/19 auch hinsichtlich der Baudienste an 
Kirchen vom Kaiser gestattet!*). Aus diesem Kapitulare ergibt sich 
zugleich eindeutig, daß damals schon freie Lohnarbeit mit Geld 
gemietet wurde und auch das Baumaterial von den Bischöfen und 
Abten nicht hauswirtschaftlich beigestellt, sondern mit Geld ange- 
kauft wurde. 
Auch bei rein grundherrlichen Zinsen wurde schon eine Geld- 
leistung an Stelle der Naturallieferung vorgesehen. In der Be- 
stimmung über die Güterteilung des Klosters St. Denis vom Jahre 
832 finden wir eine Post über die Lieferung von 100 Enten: aut de 
argento pro eis libra una!*), Ferner wurde die alte „Inferenda““, 
welche noch zur Merowingerzeit im Westen Frankreichs (Lemans) 
eine Kuhsteuer gewesen ist, nun in der Karolingerzeit in eine 
Geldleistung (2 ß pro vacca) umgewandelt!*), Ahnliches läßt sich 
auch bei dem Naturaldienst zu militärischen Zwecken, dem sog. 
Heerschilling oder Heermalder (hostilitium), beobachten. Dieser 
wurde gegen Ausgang des 9. Jahrhunderts zumeist in Geld be- 
zahlt**). Ganz allgemein tritt zur Karolingerzeit die Erscheinung 
hervor, daß bei Zinsen von Grund und Boden, sowie auch anderen 
Leistungen sonst die Art und Weise ihrer Entrichtung freigestellt 
wird: entweder in natura oder in Geld (Fakultativleistungen). Ich 
habe zahlreiche Beispiele dafür aus Urbaren und Traditionsbüchern 
jener Zeit bereits früher an einem anderen Orte zusammen- 
gestellt*#®), 
Und von da aus werden nunmehr gerade auch jene Stellen 
in den Volksrechten, welche man als Kronzeugen für die Existenz 
der Naturalwirtschaft hingestellt hat, ganz anders erklärt. In der 
Lex Ribuaria (tit. 36, $ 12) werden für verschiedene Naturalien, 
besonders Vieh, die man als Wergeld zu geben pflegte, die Geld- 
äquivalente in Schillingen namhaft gemacht. Der Schilling ist also 
hier Wertmesser für die Naturalleistungen. Im Anschlusse daran 
4) MG. Capit. ı, 287 c. 5; aut si inter eos convenerit, ut pro opere 
faciendo argentum donent, iuxta aestimationem ‚operis in argento persolvant: 
cum quo pretio rector ecclesiae ad praedictam restaurationem Operarios con- 
ducere et materiamen emere possit. 
45) MG. Coneil. aevi Carol. ı, 2, 691, Z.8. 
146) Vgl. Waitz VG. IV% 115. 
17) Vgl. Kötzschke, Zur Gesch. d. Heersteuern in karoling. Zeit. Histor. 
Vjschr. 2, 231 ff. (1899). 
48) Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 2?, 269 ff. (1922).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.