Dasselbe wurde 818/19 auch hinsichtlich der Baudienste an
Kirchen vom Kaiser gestattet!*). Aus diesem Kapitulare ergibt sich
zugleich eindeutig, daß damals schon freie Lohnarbeit mit Geld
gemietet wurde und auch das Baumaterial von den Bischöfen und
Abten nicht hauswirtschaftlich beigestellt, sondern mit Geld ange-
kauft wurde.
Auch bei rein grundherrlichen Zinsen wurde schon eine Geld-
leistung an Stelle der Naturallieferung vorgesehen. In der Be-
stimmung über die Güterteilung des Klosters St. Denis vom Jahre
832 finden wir eine Post über die Lieferung von 100 Enten: aut de
argento pro eis libra una!*), Ferner wurde die alte „Inferenda““,
welche noch zur Merowingerzeit im Westen Frankreichs (Lemans)
eine Kuhsteuer gewesen ist, nun in der Karolingerzeit in eine
Geldleistung (2 ß pro vacca) umgewandelt!*), Ahnliches läßt sich
auch bei dem Naturaldienst zu militärischen Zwecken, dem sog.
Heerschilling oder Heermalder (hostilitium), beobachten. Dieser
wurde gegen Ausgang des 9. Jahrhunderts zumeist in Geld be-
zahlt**). Ganz allgemein tritt zur Karolingerzeit die Erscheinung
hervor, daß bei Zinsen von Grund und Boden, sowie auch anderen
Leistungen sonst die Art und Weise ihrer Entrichtung freigestellt
wird: entweder in natura oder in Geld (Fakultativleistungen). Ich
habe zahlreiche Beispiele dafür aus Urbaren und Traditionsbüchern
jener Zeit bereits früher an einem anderen Orte zusammen-
gestellt*#®),
Und von da aus werden nunmehr gerade auch jene Stellen
in den Volksrechten, welche man als Kronzeugen für die Existenz
der Naturalwirtschaft hingestellt hat, ganz anders erklärt. In der
Lex Ribuaria (tit. 36, $ 12) werden für verschiedene Naturalien,
besonders Vieh, die man als Wergeld zu geben pflegte, die Geld-
äquivalente in Schillingen namhaft gemacht. Der Schilling ist also
hier Wertmesser für die Naturalleistungen. Im Anschlusse daran
4) MG. Capit. ı, 287 c. 5; aut si inter eos convenerit, ut pro opere
faciendo argentum donent, iuxta aestimationem ‚operis in argento persolvant:
cum quo pretio rector ecclesiae ad praedictam restaurationem Operarios con-
ducere et materiamen emere possit.
45) MG. Coneil. aevi Carol. ı, 2, 691, Z.8.
146) Vgl. Waitz VG. IV% 115.
17) Vgl. Kötzschke, Zur Gesch. d. Heersteuern in karoling. Zeit. Histor.
Vjschr. 2, 231 ff. (1899).
48) Die Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit 2?, 269 ff. (1922).