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keineswegs alles Land in Eigenbau bewirtschaftet, sondern ein
Großteil davon war bereits Leiheland, d. h. gegen festen Zins zu
Pacht gegeben!?). Schon damals sind auch freie Bodenleihen, Teil-
bau wie Erbleihe, vorhanden. Sie sind nicht erst in dieser Periode
aeu aufgekommen?®). Und anderseits hat gerade das, was man
gemeinhin als Fronhofsverfassung zu verstehen pflegt, eben im
Hochmittelalter fortbestanden, ja vielleicht — stellenweise zum
mindesten — sich noch mehr ausgebildet?®). Das beweisen unter
anderem die Hofrechte des ı1. und 12. Jahrhunderts ausführlich.
Mit der Ausbildung der Fronhofsverfassung traten gerade auch
in dieser Zeit, etwa seit dem 10. Jahrhunderte und noch mehr
im ı1. und 12. dann, neue Forderungen nach Naturalleistungen
und Personaldiensten auf. Ich verweise hier bloß auf die stets
wachsende Bedeutung, welche die Vogtei vom ıo. bis ins 12. Jahr-
hundert gewonnen hat”), sowie auf die Abwehrbewegung der
geistlichen Grundherrschaften, die in der neuen Immunitätstype
scharf zum Ausdruck gelangte??).
Es ist schon von Kötzschke die richtige Beobachtung gemacht
worden, daß bei gewissen öffentlichen Leistungen, wie z. B. dem
Heerschilling und Heermalder, die Geldleistung der Karolinger-
zeit später in eine Naturalleistung umgewandelt worden ist”).
Ähnliches läßt sich nun auch bei anderen Gelddiensten im ır.,
ja selbst im ı2. Jahrhunderte noch wahrnehmen. So heißt es in
einer Urkunde Kaiser Heinrichs II. über die Vogtei in Clotten
{Abtei Brauweiler, Niederrhein) vom Jahre 1051, wenn der Abt
den Vogt im Herbst benötige, so soll er ihm ein Mahl geben
und 3o Denare: aut pannum qui tantum valeat?*).
18) Vgl. dazu G. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung d. Grund-
nerrschaft im früheren Mittelalter. 1903, 5. 34 ff.
2) Vgl. C. Caro, Städtische Erbleihe zur Karolingerzeit. Histor. Vjschr. 5,
387 £., sowie Seeliger a.a.O. 188.
») Vgl. z. B. Seeliger a.a.O. 5. 196 f.
| 2%) Vgl. z. B. für das Moselland K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im MA. 1, 2, 1115 ff. Dazu bes. H. Hirsch, Die hohe Gerichtsbarkeit im deutschen
Mittelalter (1922), S. ı11 ff.
%) Vgl. H. Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit (1913).
%) Zur Geschichte der Heersteuern in karolingischer Zeit. Histor. Vischr. 2,
133 (1899). ;
24) Lacomblet, UB. d. Niederrheins ı, 118, n° 186 (1051).