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Auch die königlichen Beamten haben offenbar ihre Stellung
zu Geldgeschäften ausgenützt. Das beweist ein Statut König
Ludwigs VII. von Frankreich von 1ı154!), während in England
in den Leges Edwardi conf. (1042—1066) ganz allgemein gegen
die Wucherer (usurarii) Stellung genommen wird?®9),
Auch die Kreditwirtschaft ist nicht eine besondere Stufe in
der ökonomischen Entwicklung, welche etwa auf die Jüngere
Geldwirtschaft gefolgt ist oder gar den neueren Jahrhunderten
erst eigentümlich wäre, sondern findet sich bereits zugleich mit
der Naturalwirtschaft in Form des Naturaldarlehens!*) und
kommt ebenso als Gelddarlehen frühzeitig im Mittelalter vor*2),
ohne daß damit etwas prinzipiell Neues aufträte oder eine der
Zeit nach jüngere Entwicklungsphase, die erst aus der Geldwirtschaft
hervorgegangen sei, darin zu erblicken wäre.
12) E. Martene, Thesaurus novus anecdotor. I, 437-10)
F. Liebermann, Die Gesetze der Angelsachsen. ı, 668.
141) Siehe oben S. 140.
1?) Siehe oben S. 141.